Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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männer zu entsenden haben, bestimmt das Evangelisch-lutherische Landes- 
konsistorium. Diese Wahlmänner brauchen nicht dem sie entsendenden Kirchen- 
vorstand anzugehören, müssen aber die zur Wählbarkeit für einen Kirchen- 
vorstand erforderlichen Eigenschaften haben. 
Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 
(6) Überdies wird noch je ein weltlicher Abgeordneter in denjenigen sechs 
Wahlbezirken gewählt, welche nach der letzten Volkszählung die höchste Seelen- 
zahl haben. 
Artikel Xa. 
* 44 Absatz 2 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhält folgende Fassung: 
(2) Jeder Abgeordnete zur Synode erhält auf jeden Tag eine Auslösung 
und überdies Vergütung des nötigen Reiseaufwandes. Die Höhe der Aus- 
lösung richtet sich nach der jeweiligen Höhe der Tagegelder für die Mitglieder 
der Ständekammern, und wenn bei diesen eine Gesamtaufwandsentschädigung 
besteht, nach der Höhe der während eines außerordentlichen Landtags zu 
gewährenden Tagegelder. Die in Dresden wohnenden Mitglieder beziehen 
nur die Hälfte der Auslösung. 
Artikel Xl. 
Hinter § 44 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird angefügt folgender 
8 45. 
Befreiung von Bestimmungen der Kirchenvorstands= und Synodalordnung. 
In besonderen Fällen kann auf Ansuchen von Bestimmungen der Kirchen- 
vorstands= und Synodalordnung Befreiung erteilt werden (§ 7 Absatz 1 a 
des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 376 —). 
Artikel XII. 
(1) Soweit zu diesem Kirchengesetze staatsgesetzliche Genehmigung nötig ist, tritt 
es erst mit deren Verkündigung in Kraft. 
(2) Über seine Einführung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekanntmachung 
vorbehalten. 
Artikel Xlla. 
Die, welche nach dem bisherigen Absatz 6 von § 38 sowie nach dem bisherigen 
§ 35 Absatz 1 ein Mandat haben, behalten es bis zum regelmäßigen Ablauf. In welcher
	        
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