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Reihenfolge nach Ablauf dieser Mandate die Anwendung des neuen Absatz 6 von 8 38
und des neuen Absatz 1 von #§ 35 sich vollzieht, bestimmt das Evangelisch--lutherische
Landeskonsistorium.
Artikel XIII.
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist ermächtigt, den Text der
Kirchenvorstands= und Synodalordnung so bekannt zu machen, wie er sich aus gegen-
wärtigem Kirchengesetze sowie aus den Kirchengesetzen über Kirchgemeindeverbände
und über den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden ergibt. Dabei sind
l 30 a als § 31 und die seitherigen 39 31 bis 44 als §8 32 bis 45, der neue § 45
aber als § 46 zu bezeichnen. Auch bewendet es dabei, daß in dem seitherigen § 38
Absatz 4 die Worte „Ministerium des Kultus“ ersetzt worden sind durch die Worte
„Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium“.
Dresden, den 5. Juli 1912.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. v. Otto.
Graf Bitzthum v. Eckstädt.
Dr. Beck.
v. Seydewitz.
Knüpfer.
Nr. 63. Gesetz,
das Kirchengesetz zu weiterer Abänderung der Kirchenvorstands-
und Synodalordnung betreffend;
vom 10. Juli 1912.
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Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände:
Das Kirchengesetz zu weiterer Abänderung der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung vom 5. Juli 1912 wird, insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung
berührt, hierdurch genehmigt.
1912. 56