Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeuge entfernt, die Vorrichtung in Wirk— 
samkeit setzen, die verhindert, daß ein Unbefugter das Fahrzeug in Betrieb setzt. 
Bei Dampfkraftwagen muß dem Führer noch ein geeigneter Mann beigegeben 
sein, der imstande ist, bei plötzlicher Behinderung des Führers die Maschine in Ruhe 
zu stellen und den Dampfkessel weiter zu überwachen. 
Der Führer ist insbesondere auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß eine 
nach der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs vermeidbare Entwicklung von Geräusch, 
Rauch, Dampf oder üblem Geruch in keinem Falle eintritt. 
Das Offnen von Auspuffklappen ist verboten. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. Sie darf innerhalb geschlossener Ortsteile 5 km und 
außerhalb solcher 7,5 km in der Stunde nicht überschreiten. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende 
oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, sowie die Führer von Fuhrwerken, 
Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch ein deutlich hörbares Warnungszeichen 
mit der Huppe oder dem Horn, bei Dampfkraftwagen nach Befinden auch durch 
den ihm beigegebenen Mann rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeuges auf- 
merksam zu machen; auf die Notwendigkeit, das Warnungszeichen abzugeben, ist in 
besonderem Maßc an unübersichtlichen Stellen zu achten. 
Das Abgeben von Warnungssignalen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder 
andere Tiere dadurch unruhig werden. 
Langgezogene Warnungssignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben, 
dürfen nicht abgegeben werden. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge 
scheut oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen 
oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforder- 
lichenfalls anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen. 
Bei Dampfkraftwagen hat der dem Führer beigegebene Mann nötigenfalls 
die Führer der Tierc bei deren Beruhigung zu unterstützen, bei schmalen Wegen, 
die ein Ausweichen nicht an allen Punkten gestatten, die entgegenkommenden Fuhr- 
werke zum Halten an hierzu geeigneten Punkten zu veranlassen, auch für die Sicher- 
heit der Geschirre, die an der Straße etwa ohne Aufsicht halten sollten, während der 
Vorbeifahrt zu sorgen und Menschen oder Tiere von dem Kraftwagen oder den etwa 
angehängten Geräten fernzuhalten. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solchen kenntlichen Polizei- 
beamten hat der Führer des Kraftfahrzeugs sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung 
eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
1912 4
	        
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