Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 409 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stuͤck vom Jahre 1912. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 68. Gesetz zur Abänderung der Gesetze vom 16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907 über die 
Wohnungsgeldzuschüsse. S. 409. — Nr. 69. Bekanntmachung des Textes des Gesetzes über die Ge— 
währung von Wohnungsgeldzuschüssen. S. 413. — Nr. 70. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen. S. 419. 
Nr. 68. Gesetz 
zur Abänderung der Gesetze vom 16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907 
über die Wohnungsgeldzuschüsse; 
vom 1. Juli 1912. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben eine Abänderung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen 
betreffend, vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 289) in der Fassung des Gesetzes 
zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungs- 
geldzuschüssen betreffend, vom 20. Dezember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 288) beschlossen 
und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt. 
Artikel I. 
An Stelle des bisherigen Tarifs tritt der diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte 
Tarif, an Stelle des bisherigen Ortsverzeichnisses das diesem Gesetz als Anlage B 
beigefügte Ortsverzeichnis. 
Artikel La. 
§ 7 erhält im letzten Absatz nach den Worten: „Im Falle des Bedürfnisses“ den 
Zusatz: „namentlich wenn sie einen selbständigen Haushalt führen oder eine Familien- 
wohnung innehaben“. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Juli 1912. 58
	        
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