fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 397 
67 VII. Beizug Dritter zu den Kosten eines Unternehmens zur Wasserbenutzung 
oder CEutwässerung (7 49 des Gesetzes). 
68 VIII. Erlöschen des durch die Verleihung oder Genehmigung begründeten 
Rechts. Fristverlängerung (8 51 des Gesetzes). 
69 bis 86 IX. Bezeichnung der Stauhöhe (§8 55 des Gesetzes). 
87 TX. Verfahren bei der Untersagung und Beschränkung der Wasserbenutzung 
oder Entwässerung sowie beim Widerruf einer Berleihung oder Genehmigung. 
88 Xl. Verfahren bei Erlassung bezirks= oder ortspolizeilicher Vorschriften über 
die Wasserbenutzung und Entwässerung. 
XII. Verfahren bei der Bildung, Anderung, Auflösung und Schließung von 
Wassergenossenschaften. 
A. Verfahren bei der Bildung von Wassergenossenschaften. 
1. Bildung von Wassergenossenschaften zur Neuerrichtung gemeinsamer Anlagen. 
a. Bildung von Wassergenossenschaften auf Grund einer Vereinbarung 
sämtlicher beteiligter Eigentümer. 
89 Inhalt und Form des Antrags. 
90 Prüfung und weitere Behandlung des Antrags. 
b. Bildung von Wassergenossenschaften zur Neuerrichtung gemeinsamer 
Anlagen mit Beitrittszwang. 
91 Inhalt und Form des Antrags. 
92 Formelle Prüfung des Antrags. 
3 Inhalt des technischen Gutachtens. 
94 Angabe des Stimmengewichts bei der Ladung zur Abstimmungstagfahrt. 
95 Zustellung der Ladungen zur Abstimmungstagfahrt an die beteiligten Eigentümer. 
96 Ladung der Antragsteller und der Gemeindebehörde. Verfahren beim Ausbleiben der Antragsteller. 
97 Verbindung mit dem Verfahren zur Einräumung von Zwangsbefugnissen und dem Verleihungs- 
oder Genehmigungsverfahren. 
98 Verfahren in der Abstimmungstagfahrt. 
99 Vorlage an das Ministerium. 
100 Verfahren bei nachträglichen Anderungen des Unternehmens. 
101 2. Bildung von Wassergenossenschaften mit Beitrittszwang für schon bestehende gemeinsame Anlagen. 
B. Verfahren nach erfolgter Genehmigung der Genossenschaftsbildung. 
102 Bekanntgabe des die Genossenschaftsbildung genehmigenden Bescheids. 
103 Erlaß der Satzungen.
	        
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