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8 8. Bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes wird der halbe Tarifsatz
des für die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse
als Teil des Diensteinkommens gerechnet. Dies gilt auch für die in § 7 Absatz 1 bezeich-
neten und für die im Auslande stationierten Beamten. Neben der Anrechnung des
halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses ist der Wert einer
freien Dienstwohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung bei
Bemessung der Pension und des Wartegeldes nicht in Ansatz zu bringen. Doch ist
an Stelle des halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse der Wert einer freien Dienst-
wohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung dann anzurechnen,
wenn der Betrag, mit dem nach Gesetz oder nach dem Staatshaushalts-Etat die
Anrechnung zu erfolgen hat, höher ist als der halbe Tarifsatz der ersten Ortsklasse
des Wohnungsgeldzuschusses.
Bei den Staatsministern wird die freie Dienstwohnung oder Wohnungsent-
schädigung mit 2000 XK als Teil des Diensteinkommens in Anschlag gebracht.
Unverheirateten Beamten, die nur den halben Wohnungsgeldzuschuß erhalten
haben, wird bei der Bemessung der Pension und des Wartegeldes ein Viertel des für
die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse zum
Diensteinkommen gerechnet.
Bei einem in Pension oder Wartegeld befindlichen Beamten ist die Veränderung
des Familienstandes auf die Höhe des pensionsfähigen Betrags des Wohnungs-
geldzuschusses ebensowenig von Einfluß, wie der Eintritt oder Wegfall der Be-
dürftigkeit.
Der Wohnungsgeldzuschuß und die Pension oder das Wartegeld vom Wohnungs-
geldzuschuß zweier Ehegatten, die sich im Staatsdienste befinden oder befunden haben,
dürfen zusammen den Betrag nicht überschreiten, der zu zahlen sein würde, wenn nur
einer der beiden Ehegatten im Staatsdienste stände oder gestanden hätte.
In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß in seinem tatsächlich
bezogenen Betrag als Bestandteil des Diensteinkommens.