Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Weißer Hirsch Wittgensdorf (Amtsh. Zittau 
Werdau Chemnitz) Zschopau 
Wilkau Wüstenbrand Zwickau 
Wurzen Zwönitz. 
Klasse III. 
Alle übrigen Orte. 
  
Nr. 70. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Wohnungsgeld— 
zuschüssen; 
vom 3. Juli 1912. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 413) wird 
hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. Welcher Ortsklasse die im Deutschen Reiche, aber außerhalb Sachsens ge- 
legenen Orte zuzuteilen sind, wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den 
beteiligten Ressortministerien für den einzelnen Fall bestimmt. 
§ 2. Werden Beamte bei einer anderen Behörde außerhalb ihres Stationsortes 
beschäftigt, so bleibt der Stationsort für den Bezug des Wohnungsgeldzuschusses maß- 
gebend. 
§ 3. Die Beamten sind, wenn ihnen von anderer Seite als vom Staat ein 
Bezug der in §7 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Art eingeräumt wird oder Ver- 
änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen eintreten, die gemäß § 7 Absatz 2 
und 3 des Gesetzes auf die Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses von Einfluß sind, 
verpflichtet, ohne Verzögerung ihren Dienstbehörden (§ 3 Satz 2 des Gesetzes vom 
7. März 1835 — G.= u. V.-Bl. S. 169 —) schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Die von den Beamten angezeigten Tatsachen sind auf Erfordern nachzuweisen. 
Die Dienstbehörden haben, sofern nicht von dem vorgesetzten Ministerium ein 
abweichendes Verfahren angeordnet wird, diese Anzeigen sowie die sonst zu ihrer 
Kenntnis gelangenden, eine anderweite Festsetzung des Wohnungsgeldzuschusses be- 
dingenden Veränderungen in den Verhältnissen der ihnen unterstellten Beamten ohne 
Verzug den mit der Zahlung der Besoldungen beauftragten Kassen zur Nachachtung 
bekannt zu geben. 
Zu §& 4 des 
Gesetzes. 
Zu §5 des 
Gesetzes. 
Zu §7 des 
Gesetzes.
	        
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