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Weißer Hirsch Wittgensdorf (Amtsh. Zittau
Werdau Chemnitz) Zschopau
Wilkau Wüstenbrand Zwickau
Wurzen Zwönitz.
Klasse III.
Alle übrigen Orte.
Nr. 70. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Wohnungsgeld—
zuschüssen;
vom 3. Juli 1912.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 413) wird
hiermit folgendes verordnet:
§ 1. Welcher Ortsklasse die im Deutschen Reiche, aber außerhalb Sachsens ge-
legenen Orte zuzuteilen sind, wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den
beteiligten Ressortministerien für den einzelnen Fall bestimmt.
§ 2. Werden Beamte bei einer anderen Behörde außerhalb ihres Stationsortes
beschäftigt, so bleibt der Stationsort für den Bezug des Wohnungsgeldzuschusses maß-
gebend.
§ 3. Die Beamten sind, wenn ihnen von anderer Seite als vom Staat ein
Bezug der in §7 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Art eingeräumt wird oder Ver-
änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen eintreten, die gemäß § 7 Absatz 2
und 3 des Gesetzes auf die Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses von Einfluß sind,
verpflichtet, ohne Verzögerung ihren Dienstbehörden (§ 3 Satz 2 des Gesetzes vom
7. März 1835 — G.= u. V.-Bl. S. 169 —) schriftliche Anzeige zu erstatten.
Die von den Beamten angezeigten Tatsachen sind auf Erfordern nachzuweisen.
Die Dienstbehörden haben, sofern nicht von dem vorgesetzten Ministerium ein
abweichendes Verfahren angeordnet wird, diese Anzeigen sowie die sonst zu ihrer
Kenntnis gelangenden, eine anderweite Festsetzung des Wohnungsgeldzuschusses be-
dingenden Veränderungen in den Verhältnissen der ihnen unterstellten Beamten ohne
Verzug den mit der Zahlung der Besoldungen beauftragten Kassen zur Nachachtung
bekannt zu geben.
Zu §& 4 des
Gesetzes.
Zu §5 des
Gesetzes.
Zu §7 des
Gesetzes.