Zu §7 des
Gesetzes.
Zu §7 des
Gesetzes.
Zu § 8 des
Gesetzes.
Zu § 8 des
Gesetzes.
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8 4. Soweit Veränderungen, die nach 87 des Gesetzes den Wegfall oder das
Ruhen des Wohnungsgeldzuschusses herbeiführen oder das Recht auf künftige Ge—
währung von Wohnungsgeldzuschuß begründen, nach dem ersten Tag eines Monats
eintreten, sind sie erst vom nächsten Monat ab zu berücksichtigen.
§ 5. Die Entschließung über Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses für unver-
heiratete (ledige, verwitwete, geschiedene) Beamte gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes steht dem vorgesetzten Ministerium zu. Die Dienstbehörde, an die auch, falls
nichts Abweichendes besonders verfügt wird, etwaige Gesuche der Beamten zu richten
sind, hat dem vorgesetzten Ministerium gutachtlichen Bericht zu erstatten.
Hat ein Ministerium die Anstellung gewisser Beamter einer ihm nachgeordneten
Behörde übertragen, so kann dieser Behörde auch die Entschließung über die Erhöhung
des Wohnungsgeldzuschusses überlassen werden.
§ 6. Bei Prüfung der Frage, ob der Betrag, mit dem nach Gesetz oder nach
dem Staatshaushalts-Etat der Wert einer freien Dienstwohnung, einer Wohnungs-
entschädigung oder Mietzinsvergütung bei der Bemessung der Pension und des Warte-
geldes anzurechnen ist, höher ist als der halbe Tarifsatz der ersten Ortsklasse des Woh-
nungsgeldzuschusses, ist, dafern der pensionsfähige Betrag der freien Dienstwohnung,
Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung mit dem pensionsfähigen Betrage
von anderen Bezügen zusammen in einer Summe festgesetzt ist, dieser letztere Betrag
aus der Gesamtsumme auszuscheiden und nur der übrigbleibende Betrag, der alsdann
lediglich den pensionsfähigen Betrag der freien Dienstwohnung, Wohnungsent-
schädigung oder Mietzinsvergütung darstellt, mit dem halben Tarifsatze der ersten
Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses in Vergleich zu stellen. Im Staatshaushalts-
Etat sind die pensionsfähigen Beträge der freien Dienstwohnung, Wohnungsent-
schädigung oder Mietzinsvergütung und die pensionsfähigen Beträge für andere
Bezüge künftig getrennt anzugeben.
§ 7. Ist zwei Ehegatten, die sich im Staatsdienste befinden oder befunden haben,
Wohnungsgeldzuschuß oder Pension oder Wartegeld vom Wohnungsgeldzuschusse zu
zahlen, so ist eine etwaige Abminderung gemäß § 8 Absatz 5 des Gesetzes bei dem-
jenigen Bezuge vorzunehmen, auf den die Frau auf Grund ihres eigenen Staats-
dienstverhältnisses berechtigt ist. Befindet sich der Ehemann in Wartegeld oder Pension
oder ist er gestorben, so ist der Wohnungsgeldzuschuß der Frau um den Betrag zu
kürzen, den der Ehemann an Wartegeld oder Pension vom Wohnungsgeldzuschusse
bezieht oder bezogen hat oder den sie selbst als Witwengeld vom Wohnungsgeld-
zuschusse des verstorbenen Ehemannes bezieht. Befinden sich beide Ehegatten in