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Nr. 73. Verordnung,
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins;
vom 15. Juli 1912.
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. vom
20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182, 222) sind durch Beschluß des Bundesrats vom
21. März 1912 wie folgt ergänzt worden:
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden.
1. Zu 811.
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz:
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu
ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden."“
2. Zu § 19.
Im Absatz (53) ist hinter Nr. 5 als neue Nr. 6 einzufügen:
„für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr“.
Die bisherige Nr. „6“ ist in „7“ abzuändern.
II. bei den Kommunalbehörden usw.
1 1. Zu §9.
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz:
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu
ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden."
2. Zu 818.
Hinter Absatz (2) ist als Absatz (3) hinzuzufügen:
„Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung
die Besetzung der Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst