Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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erfolgt, ist in den vorstehenden Fällen das Reichsversicherungsamt (Landes- 
versicherungsamt) zuständig." 
Diese Ergänzungen werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 15. Juli 1912. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Für die Minister 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts, des Innern, 
Kretzschmar. Dr. Roscher. 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
v. Stieglitz. Dr. Schroeder. 
Irmscher. 
  
Nr. 74. Verordnung 
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung für das Deutsche Reich 
vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349); 
vom 31. Juli 1912. 
In Anschluß an die Verordnung vom 1. April dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 44) 
wird weiter folgendes bestimmt: 
§* 1. Das Obereichungsamt besteht aus zwei technisch-wissenschaftlichen 
Mitgliedern und einem juristischen Mitgliede, die vom Ministerium des Innern er- 
nannt werden. Ein vom Ministerium des Innern bezeichnetes Mitglied führt den 
Vorsitz. 
Die Obliegenheiten des Obereichungsamts werden, soweit dies nicht durch die 
reichsgesetzlichen und die hierzu ergangenen besonderen Ausführungsbestimmungen 
geschehen ist, durch das Ministerium des Innern geordnet. 
§ 2. Die Haupteichämter werden von je einem technischen Vorstande ge- 
leitet, der in der Regel die Gewerbeakademie in Chemnitz besucht und deren Reife- 
zeugnis erlangt haben soll. Ihm werden ein Stellvertreter und eine nach dem Bedarfe 
sich richtende Zahl von Eichmeistern und Eichgehilfen zugeteilt.
	        
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