Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

1I1. 
Die Amtshauptmannschaften und Stadträte beziehentlich besonderen Polizei— 
behörden in Städten mit Revidierter Städteordnung können jederzeit auf Kosten 
des Eigentümers eine Untersuchung darüber veranlassen, öb ein Kraftfahrzeug den 
nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen noch entspricht. 
Genügt ein Fahrzeug diesen Anforderungen nicht mehr, so kann seine Aus— 
schließung vom Befahren öffentlicher Wege und Plätze durch die Ministerien. des 
Innern und der Finanzen verfügt werden. 
Werden Tatsachen festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, daß eine als Führer 
dienende Person zum Führen des Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so ist sie auf Ver- 
langen der Polizeibehörde (Absatz 1) des Ortes, von dem der Betrieb ausgeht, binnen 
der von dieser gestellten Frist durch eine geeignete Kraft zu ersetzen. 
12. ; 
Während der durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmenden 
technischen Prüfung gelten Kraftfahrzenge der in 8 1 dieser Verordnung genannten 
Art zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen als vorläufig zugelassen. 
Während der Prüfungsfahrten haben die Fahrzeuge als Ausweis eines der— 
jenigen Kennzeichen zu führen, die dem Sachverständigen zur Verwendung bei 
Prüfungsfahrten von Kraftfahrzeugen von der Kreishauptmannschaft zur Ver- 
fügung gestellt sind (§ 28 d. B.-R.-V. vom 3. Februar 1910, S. 389 d. R.«G.-Bl.). 
13. 
Hinsichtlich derjenigen Straßenlokomotiven und Straßenwalzen, die vor Be- 
kanntgabe dieser Verordnung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Betrieb gesetzt 
worden sind, bewendet es bei der auf Grund der bisher gültig gewesenen Bestim- 
mungen erteilten Erlaubnis; doch haben sie den Anforderungen unter Ziffer 2 Absatz 2 
binnen Jahresfrist zu entsprechen und sind im übrigen den Bestimmungen dieser 
Verordnung unterworfen. 
14. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 A oder mit Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft, 
wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug der unter 1 be- 
zeichneten Art in Betrieb setzt, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, und wer 
ein solches führt, ferner wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung 
zuwiderhandelt. · 
—. 
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