Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 77. Verordnung, 
die Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen 
außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend; 
vom 28. August 1912. 
Die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen und 
Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von der Kaiserlichen 
Normal-Eichungs-Kommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 
1884 (R.-G.-Bl. 1885, besondere Beilage zu Nr. 5 S. XVII) erlassen worden sind, 
haben mit dem am 1. April 1912 erfolgten Inkrafttreten der neuen Eichgebühren- 
ordnung vom 18. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1074) ihre Geltung verloren. An 
ihre Stelle tritt die nachfolgende, im Bundesrat am 7. Juni 1912 vereinbarte Ge- 
bührenordnung für eichamtliche Arbeiten der bezeichneten Art, die vom Tag iher 
Bekanntmachung ab anzuwenden ist. 
Dresden, den 28. August 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotzsche. 
Gebührenordnung 
für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb 
des eichpflichtigen Verkehrs. 
Erster Abschnitt. 
Gebühren. 
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht, 
oder nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung usw. unterscheiden, werden, sofern 
die Prüfung nach den Grundsätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eichgebühren- 
ordnung erhoben, und zwar die der gleichen Stufe, oder in deren Ermangelung die 
der nächsthöheren Stufe der Eichgebühren. 
1912 64
	        
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