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Nr. 77. Verordnung,
die Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen
außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend;
vom 28. August 1912.
Die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen und
Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von der Kaiserlichen
Normal-Eichungs-Kommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom 28. Dezember
1884 (R.-G.-Bl. 1885, besondere Beilage zu Nr. 5 S. XVII) erlassen worden sind,
haben mit dem am 1. April 1912 erfolgten Inkrafttreten der neuen Eichgebühren-
ordnung vom 18. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1074) ihre Geltung verloren. An
ihre Stelle tritt die nachfolgende, im Bundesrat am 7. Juni 1912 vereinbarte Ge-
bührenordnung für eichamtliche Arbeiten der bezeichneten Art, die vom Tag iher
Bekanntmachung ab anzuwenden ist.
Dresden, den 28. August 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotzsche.
Gebührenordnung
für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb
des eichpflichtigen Verkehrs.
Erster Abschnitt.
Gebühren.
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht,
oder nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung usw. unterscheiden, werden, sofern
die Prüfung nach den Grundsätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eichgebühren-
ordnung erhoben, und zwar die der gleichen Stufe, oder in deren Ermangelung die
der nächsthöheren Stufe der Eichgebühren.
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