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Gesetz und Verordnungöblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 79. Verordnung zur Abänderung des § 5 der Verordnung über das Verfahren bei den Wahlen
zur evangelisch -lutherischen Landessynode. S. 447. — Nr. 80. Verordnung, betreffend die Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. S. 448. —
Nr. 81. Bekanntmachung über die Erwerbung der Würde eines Doktors der technischen Wissenschaften.
S. 449.
Nr. 79. Verordnung
zur Abänderung des § 5 der Verordnung über das Verfahren bei den
Wahlen zur evangelisch -lutherischen Landessynode;
vom 29. August 1912.
Aus Anlaß der Abänderung, welche durch das Kirchengesetz vom 5. Juli 1912
(G.= u. V.-Bl. S. 397) § 38 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung
vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 411) erfahren hat, wird hiermit die Vor-
schrift in § 5 der Verordnung, das Verfahren bei den Wahlen zur evangelisch-
lutherischen Landessynode betreffend, vom 11. März 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 34)
unter Wegfall des zweiten Absatzes wie folgt abgeändert:
§ 5. Von den Superintendenturen, beziehentlich innerhalb der Ober-
lausitz von der Konsistorialbehörde, und von dem Pfarrer zu St. Afra sind
dem Wahlkommissar alsbald nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens
(§1) Verzeichnisse der innerhalb des Wahlbezirks bestehenden ständigen
geistlichen Stellen und der angestellten konfirmierten Geistlichen, einfchließlich
der als vicarü perpetui mit der Verwaltung eines erledigten geistlichen Amtes
beauftragten Geistlichen zu übersenden.
Dresden, am 29. August 1912.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
" Dr. Böhme.
Hildemann.
Ausgegeben zu Dresden, den 21. September 1912. 65