Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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II. bei den Kommunalbehörden usw. 
Im § 11 Absatz (2) Zeile 2 (S. 220) ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
Diese Berichtigungen werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 6. September 1912. 
Sämtliche Ministerien. 
Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. Für den Minister der Justiz: 
Geßler. 
Kühne. 
Nr. 81. Bekanntmachung 
über die Erwerbung der Würde eines Doktors der technischen 
Wissenschaften; 
vom 7. September 1912. 
Seine Majestät der König haben der Technischen Hochschule hier das Recht ein- 
geräumt, neben der Doktor-Ingenieur-Würde auch die Würde eines Doktors der 
technischen Wissenschaften (doctor rerum technicarum) 
1. auf Grund der vorgeschriebenen Probeleistungen oder 
2. ehrenhalber auf Grund hervorragender Verdienste um die Förderung der 
technischen Wissenschaften 
zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes werden durch die vom 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts genehmigte Promotionsordnung 
festgesetzt. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird ferner verordnet, daß der an einer nicht- 
sächsischen Hochschule innerhalb des Deutschen Reiches erworbene Doktortitel dieser 
Art ohne weiteres, der außerhalb des Deutschen Reiches erworbene nur mit Ge-
	        
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