— 466 —
§ 5. (1) In den Hausordnungen solcher öffentlichen Anstalten, in denen vor-
nehmlich Kranke verpflegt werden, sowie der dem Ministerium des Innern unter-
stellten Landesanstalten können Bestimmungen über die Leichenöffnung der in diesen
Anstalten Versterbenden getroffen werden. Besteht nach §§ 1 und 2 eine Verpflichtung
zur Ablieferung, so erfolgt diese erst nach der Leichenöffnung.
(2) Die Offnung hat unter möglichster Schonung der äußeren Beschaffenheit
der Leiche zu erfolgen. Sie darf nur so weit ausgedehnt werden, als sie zur Be-
urteilung des gerade vorliegenden Krankheitsfalles und der Todesursache nötig ist.
§ 6. &* 36 Absatz 2 der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 (G.= u. V.-Bl.
S. 257) tritt insoweit außer Wirksamkeit, als eine Ablieferung von Leichen zu ana-
tomischen Lehrzwecken erfolgt.
§ 7. (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch die Aus-
führungsverordnung bestimmt.
(e) Mit der Ausführung des Gesetzes wird das Ministerium des Innern be-
auftragt.
Gegeben zu Dresden, den 5. Oktober 1912.
Friedrich August.
Mar Frhr. v. Hausen.
Dr. Heinrich Beck.
S Christoph Graf Vitzthum v. Eckftädt.
Ernst v. Seydewitz.
Dr. Arthur Nagel.
Nr. 88. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Ablieferung von Leichen zu wissenschaft—
lichen Zwecken und die Offnung von Leichen betreffend, vom 5. Oktober 1912;
vom 8. Oktober 1912.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Ablieferung von Leichen zu wissenschaftlichen
Zwecken usw. betreffend, vom 5. Oktober 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 465) wird im Ein-
verständnis mit den übrigen beteiligten Ministerien verordnet, was folgt: