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2. Nach § 38 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§ 38 a. (1) Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte sind zuständig
1. für die Beurkundung von Rechtsgeschäften,
2. für die Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften,
insbesondere für die Aufnahme von Protesten,
3. für die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften.
(2) Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte sind insbesondere auch zu-
ständig für die Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Vertrags sowie für die nach § 873 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zur Bindung der Beteiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen
und für die Beurkundung der Auflassung, sofern das Grundstück in Sachsen
liegt.
(s) Für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Beurkundung gelten die Vor-
schriften des § 168 Satz 2 und der §§ 169 bis 180 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Die Gerichtsschreiber sollen die im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte
nur vornehmen, soweit sie ihnen von der Dienstbehörde übertragen worden
sind. Die Übertragung wird vom Justizministerium geregelt.
m 38 b. (1) Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte sind zur Errichtung
einer Urkunde über einen Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertret-
barer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat, auch dann zuständig,
wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterwirft.
(2) Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen-
stande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld. Für einen solchen Anspruch kann sich der Eigen-
tümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise
unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer
zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung
in das Grundbuch.
(s) § 38 a Absatz 3, 4 sind anzuwenden. %#
(1) Auf Grund der in Absatz 1, 2 bezeichneten Urkunden wird die zericht-
liche Zwangsvollstreckung zugelassen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
sind anzuwenden; insbesondere gelten § 794 Absatz 2, §§ 797, 799, § 800
Absatz 2, 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.