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Artikel III.
Im §36 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
Das Justizministerium kann solche Geschäfte einer ihm nachgeordneten
Stelle übertragen.
Artikel IV.
Der § 72 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 erhält folgenden Absatz 2
Das Justizministerium kann einem Notar bei der Ernennung einen be-
stimmten Amtsbezirk zuteilen. Ein so ernannter Notar soll das Amt nicht
außerhalb des Amtsbezirkes ausüben. Eine Amtshandlung ist nicht deshalb
ungültig, weil der Notar sie außerhalb des Amtsbezirkes vorgenommen hat.
Artikel V.
Im § 79 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 werden hinter dem
Worte „Wechselproteste“ die Worte „und der Scheckproteste"“ eingeschaltet.
Artikel VI.
Dem § 102 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 wird folgender Satz hinzu-
gefügt:
Das Justizministerium kann auch andere Gerichte zu Hinterlegungsstellen
bestimmen.
" Artikel VII.
Das Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327 flg.)
wird dahin geändert: s
In Nr. 92 des Tarifs erhält
a) der Eingang folgende Fassung:
Erhebung eines Wechselprotestes oder eines Scheckprotestes bei einem
Betrage bis 50 .K einschließlich. ...... 2.#%.
Weiter werden
Ab) im Absatz 2 auf der ersten Zeile das Wort „wechselrechtliche“ und auf der vierten
Zeile die Worte „der Wechselsumme“ gestrichen;
Jc) der Absatz 3 in folgender Weise gefaßt:
Die Gebühr umfaßt die Geschäfte, die zur Sicherung der Nachweis-
barkeit des Protestes vorgenommen werden.