Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 93. Bekanntmachung 
über Änderung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift; 
vom 21. Oktober 1912. 
In Einverständnis mit dem Ministerium des Innern erhält § 27 der Pferde- 
Aushebungs-Vorschrift vom 22. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 201) folgende Fassung: 
§ 27. Der Zivilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen 
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden 
Tagegelder und Reisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten 
nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens 
binnen acht Tagen an die in- Frage kommenden Kreishauptmannschaften. 
Diese stellen die Kosten fest und erteilen Anweisung zur vorschußweisen Zahlung 
der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt durch die 
Amtshauptmannschaften — in den Städten Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
und Zwickau durch die Städträte — gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und 
Quittungsleistung. 
Die sämtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Kreis- 
hauptmannschaften an das Kriegsministerium — Armee-Verwaltungs-Abteilung — 
eingesandt, das nach Prüfung Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den be- 
reitesten Mitteln der General-Kriegskasse erteilt. 
Alle Summen, die von den Kreishauptmannschaften über die eigenen verfüg- 
baren Mittel hinaus zur Deckung der vorschußweisen Zahlungen für Rechnung der 
General-Kriegskasse gebraucht werden, überweist das Kriegszahlamt auf Anfordern 
der Kreishauptmannschaften den zuständigen Kassen im Girowege. 
Dresden, den 21. Oktober 1912. 
Kriegsministerium. 
Für den Minister: 
Löffler. 
König. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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