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Nr. 93. Bekanntmachung
über Änderung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift;
vom 21. Oktober 1912.
In Einverständnis mit dem Ministerium des Innern erhält § 27 der Pferde-
Aushebungs-Vorschrift vom 22. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 201) folgende Fassung:
§ 27. Der Zivilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden
Tagegelder und Reisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten
nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens
binnen acht Tagen an die in- Frage kommenden Kreishauptmannschaften.
Diese stellen die Kosten fest und erteilen Anweisung zur vorschußweisen Zahlung
der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt durch die
Amtshauptmannschaften — in den Städten Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen
und Zwickau durch die Städträte — gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und
Quittungsleistung.
Die sämtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Kreis-
hauptmannschaften an das Kriegsministerium — Armee-Verwaltungs-Abteilung —
eingesandt, das nach Prüfung Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den be-
reitesten Mitteln der General-Kriegskasse erteilt.
Alle Summen, die von den Kreishauptmannschaften über die eigenen verfüg-
baren Mittel hinaus zur Deckung der vorschußweisen Zahlungen für Rechnung der
General-Kriegskasse gebraucht werden, überweist das Kriegszahlamt auf Anfordern
der Kreishauptmannschaften den zuständigen Kassen im Girowege.
Dresden, den 21. Oktober 1912.
Kriegsministerium.
Für den Minister:
Löffler.
König.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.