fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

9. Landesregentschaftliche Verordnung, 
die Annahme der neuen preußischen Pharmacopba für das 
hiesige Land 
betreffend. 
Wi Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Reuß, 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer 
Linie souveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem im Verlage des Geheimen Oberhofbuchdrucker Decher zu Berlin 
unter dem Titel Pharmacopöa Borussica, Editio septima, eine neue Aus- 
gabe der preußischen Pharmacopög erschienen ist, so haben Wir auf Vortrag Un- 
serer Landesregierung genehmigt, daß dieselbe vom 1. Juli d. J. ab den Aerz= 
ten, Wundärzten, Apothekern, sowie den Behörden zur Richtschnur dienen soll, 
und verordnen übrigens, unter Verweisung auf §. 13 der Apothekerordnung 
vom 10. Juni 1859, hiermit Folgendes: 
1) Die in derselben aufgeführten Arzneimittel sind in sämmtlichen Apotheken 
jederzeit vorräthig zu halten. 
2) Die Apotheker dürfen zwar wie bisher diejenigen chemischen und phar- 
maceutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behin- 
dert sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguen- 
handlungen entnehmen, sind aber für die Reinheit und Güte der ange- 
kauften Präparate unbedingt verantwortlich. 
3) Wenn ein Arzt oder Wundarzt von den in der beiliegenden Tabelle A. 
aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen Gebrauch eine größere Dosis
	        
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