Zus 4 des
Gesetzes.
Zu §5 des
Gesetzes.
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des Landarmenverbandes (Staates) mit den Landesanstalten unmittelbar abzurechnen,
unbeschadet ihres Rechts, auch in diesen Fällen Ortsarmenverbände mit Wahrnehmung
der armenrechtlichen Fürsorge zu betrauen (§ 2 Absatz 2, § 6 der Verordnung vom
6. Juni 1871, G.= u. V.-Bl. S. 82, § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juni 1876,
G.= u. V.-Bl. S. 268).
Für die auf Kosten des Landarmenverbandes oder des Staates untergebrachten
Geisteskranken ist der gewöhnliche Verpflegsatz zu entrichten. Die Ortsarmenverbände
haften für den Schaden, der durch eine von ihnen verschuldete Verzögerung des
Übernahmeverfahrens den Anstaltskassen erwächst.
§ 8. Unberührt bleibt das Recht der Landesanstalten, auch von anderen als
den in § 3 des Gesetzes bezeichneten Personen, insbesondere von öffentlichen Kassen
und Gesellschaften (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten),
die Anstaltskosten erstattet zu verlangen.
Die vorläufige Zahlungspflicht der Armenverbände und Gemeinden ändert nichts
an der Haftung des endgültigen Zahlers auch für diese Zeit.
§ 9. Der tägliche Verpflegsatz für die sächsischen Ortsarmenverbände und
Gemeinden beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes an bis auf weiteres 1.44 25 8Z.
Bei Berechnung des dem Staat erwachsenden Aufwandes sind weder die
Summen, welche die großen Städte infolge der neuen Regelung der Irrenanstalts-
fürsorge zu zahlen haben, noch der gegenwärtige Wert der Anstalt Dösen anzusetzen,
die mit dem Jahre 1913 in Staatsbesitz übergeht.
§ 10. Besonderer Verordnung bleibt es vorbehalten, eine vorläufige Ordnung
für die Anstalt Dösen und eine gemeinsame Ordnung für alle Landesirrenanstalten
zu erlassen.
§ 11. Das Gesetz tritt für die Städte
Leipzig am 1. Januar 1913,
Chemnitz spätestens am 1. April 1914,
Plauen und Zwickau am 1. April 1914,
Dresden am 1. April 1915
in Kraft.
Dresden, am 12. November 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dilßner.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhol? Söhne, Dresden. *