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Prüfung. 8 22. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung, über die besondere Bestim—
mungen getroffen sind (siehe Prüfungsordnung).
Gebühren. § 23. Der Unterricht ist unentgeltlich. Nur Reichsausländer haben, soweit sie
ausnahmsweise (8 3 Absatz 5) zugelassen werden und nicht Lehrer an deutschen Aus-
landsschulen sind, ein Unterrichtsgeld von 20.K für jeden Monat (für den halben
Monat die Hälfte) am ersten Unterrichtstage des Monats an die bei der Aufnahme
zu bezeichnende Zahlstelle zu entrichten.
Für Schwimmunterricht einschließlich der Benutzung der Badeanstalten sind von
denen, die sich der Schwimmlehrerprüfung unterziehen wollen, je 40.K, von den
übrigen Teilnehmern je 304 im voraus zu zahlen.
II.
Lehrgänge zur Fortbildung von Turnlehrern und Turnlehrerinnen.
Zweck § 24. Die Lehrgänge sollen ihren Teilnehmern Gelegenheit zu planmäßiger
der Lehrgänge. Wiederholung und turnmethodischer Weiterbildung sowohl im allgemeinen, als auch
in besonderen Zweigen des Turnunterrichtes bieten, dabei namentlich die neueren
Erscheinungen auf dem Gebiete des Schulturnens berücksichtigen.
Zulassung. 8§ 25. Zur Teilnahme werden zugelassen:
a) staatlich geprüfte Turnlehrer aus Sachsen,
b) andere Lehrer, die an sächsischen Schulen Turnunterricht erteilen, und
Zc) wenn Platz vorhanden ist, geeignete Leiter und Leiterinnen von Ubungen
in sächsischen Turnvereinen, sofern sie die sächsische Staatsangehörigkeit
besitzen.
Ausnahmsweise können auch Lehrer nichtsächsischer Schulen zugelassen werden,
wenn Platz vorhanden ist und sie durch Vermittelung ihrer Regierung angemeldet
werden.
Meldung. § 26. Die an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu richten-
den Gesuche um Aufnahme sind bis zum 1. März bei der Direktion der Turnlehrer-
bildungsanstalt einzureichen.
Beizufügen sind:
I. von den Bewerbern unter § 25 a-
1. das Zeugnis über die bestandene Fachlehrerprüfung in Urschrift,
2. amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten seit dem Bestehen der
Prüfung bis zur Zeit der Meldung,