Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Prüfung. 8 22. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung, über die besondere Bestim— 
mungen getroffen sind (siehe Prüfungsordnung). 
Gebühren. § 23. Der Unterricht ist unentgeltlich. Nur Reichsausländer haben, soweit sie 
ausnahmsweise (8 3 Absatz 5) zugelassen werden und nicht Lehrer an deutschen Aus- 
landsschulen sind, ein Unterrichtsgeld von 20.K für jeden Monat (für den halben 
Monat die Hälfte) am ersten Unterrichtstage des Monats an die bei der Aufnahme 
zu bezeichnende Zahlstelle zu entrichten. 
Für Schwimmunterricht einschließlich der Benutzung der Badeanstalten sind von 
denen, die sich der Schwimmlehrerprüfung unterziehen wollen, je 40.K, von den 
übrigen Teilnehmern je 304 im voraus zu zahlen. 
II. 
Lehrgänge zur Fortbildung von Turnlehrern und Turnlehrerinnen. 
Zweck § 24. Die Lehrgänge sollen ihren Teilnehmern Gelegenheit zu planmäßiger 
der Lehrgänge. Wiederholung und turnmethodischer Weiterbildung sowohl im allgemeinen, als auch 
in besonderen Zweigen des Turnunterrichtes bieten, dabei namentlich die neueren 
Erscheinungen auf dem Gebiete des Schulturnens berücksichtigen. 
Zulassung. 8§ 25. Zur Teilnahme werden zugelassen: 
a) staatlich geprüfte Turnlehrer aus Sachsen, 
b) andere Lehrer, die an sächsischen Schulen Turnunterricht erteilen, und 
Zc) wenn Platz vorhanden ist, geeignete Leiter und Leiterinnen von Ubungen 
in sächsischen Turnvereinen, sofern sie die sächsische Staatsangehörigkeit 
besitzen. 
Ausnahmsweise können auch Lehrer nichtsächsischer Schulen zugelassen werden, 
wenn Platz vorhanden ist und sie durch Vermittelung ihrer Regierung angemeldet 
werden. 
Meldung. § 26. Die an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu richten- 
den Gesuche um Aufnahme sind bis zum 1. März bei der Direktion der Turnlehrer- 
bildungsanstalt einzureichen. 
Beizufügen sind: 
I. von den Bewerbern unter § 25 a- 
1. das Zeugnis über die bestandene Fachlehrerprüfung in Urschrift, 
2. amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten seit dem Bestehen der 
Prüfung bis zur Zeit der Meldung,
	        
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