Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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3 ein ärztliches Zeugnis wie in § 4d, 
4. ein amtlicher Nachweis über Bewilligung des erforderlichen Urlaubes; 
II. von den Bewerbern unter § 25 b und von Lehrern an nichtsächsischen Schulen: 
1. Zeugnisse über alle bestandenen lehramtlichen Prüfungen in Urschrift, 
2. amtliche Zeugnisse der vorgesetzten Dienstbehörde über das sittliche Ver- 
halten bis zur Zeit der Meldung und über den bisher erteilten Turn- 
unterricht (Schule, wöchentliche Stundenzahl, Zeitdauer und Erfolg 
des Unterrichtes), 
3. ein ärztliches Zeugnis wie in § 4d, 
4. ein Lebenslauf wie in § 4, 
5. ein amtlicher Nachweis über Bewilligung des erforderlichen Urlaubes; 
III. von den Bewerbern unter § 25 c: 
sämtliche in § 4 vorgeschriebenen Zeugnisse. 
8 27. Der Unterricht in den Lehrgängen ist unentgeltlich. 
8 28. Am Schlusse des Lehrganges erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung Zeugnis. 
der Direktion der Turnlehrerbildungsanstalt über ihre Teilnahme nach Muster 1. 
§29. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte erledigen sich alle bisherigen Bestimmungen. 
  
1912. 72
	        
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