Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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In Ansehung der Pfändung des Diensteinkommens des Vorstandes einer Forst— 
dienststelle verbleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzministeriums zur Vertretung 
des Staatsfiskus. 
Dresden, am 26. Februar 1912. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zipfel. 
  
Nr. 17. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und den Fürstentümern Reuß ä. L. 
und j. L. wegen Anschlusses dieser beiden Fürstentümer an das Königlich 
Sächsische Oberverwaltungsgericht abgeschlossenen Staatsvertrag 
betreffend; 
vom 29. Februar 1912. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und den Fürstlich Reußischen Re— 
gierungen wegen des Anschlusses der Fürstentümer Reuß ä. L. und j. L. an das 
Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht unter dem 22. Januar 1911 ein Staats— 
vertrag abgeschlossen und durch das Schlußprotokoll vom 28. Dezember 1911 be- 
ziehentlich 2. und 3. Januar 1912 ergänzt worden ist, wird dieser Staatsvertrag nebst 
Schlußprotokoll nach Einholung ständischer Genehmigung und nach beiderseitiger 
Allerhöchster Ratifikation in der Anlage O hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 29. Februar 1912. 
Das Gesamtministerium und die Ministerien des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts, des Innern, der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Finanzen. 
Dr. v. Otto, Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. bist 
Ei#ster.
	        
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