Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Praktische 
Prüfung. 
Prüfung für 
Schwimm- 
lehrer. 
Folgen der 
Benutzung 
fremder 
Hilfe usw. 
— 500 — 
regeln und der ersten notwendigen Hilfeleistungen bei etwa vorkommenden 
Unfällen; 
d) Kenntnis des Baues und der Behandlung der Turngeräte sowie der Anlage und 
Einrichtung der Turnräume. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel 
zweieinhalb bis drei Stunden. 
Von der Prüfung unter a können Bewerber, die an einem Lehrer- oder Lehre— 
rinnenseminare die Abgangsprüfung bestanden haben oder bei einer anderen lehramt— 
lichen Prüfung schon mit Erfolg in Pädagogik geprüft worden sind, befreit werden. 
8 11. In der praktischen Prüfung ist die Turnfertigkeit und die Lehrfertigkeit 
zu erweisen. 
Die Turnfertigkeit ist darzulegen durch Ausführung von Gemein= und Einzel- 
übungen, besonders durch Turnen von Pflicht= und Kürübungen an den Hauptgeräten; 
auch ist eine Probe im Fechten und Schwimmen abzulegen. 
Die Lehrfertigkeit ist durch Abhalten einer Lehrprobe zu erweisen. 
Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe für welche die Aufgaben durch das Los 
zu verteilen sind, wird höchstens ein Tag, zur Abhaltung die Zeit von 20 Minuten 
gewährt. 
Vor Beginn jeder Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwur' einzu- 
reichen. 
§ 12. Bewerber, die zugleich die Befähigung zur Erteilung von Schwimm- 
unterricht erlangen wollen, haben sich noch einer besonderen mündlichen und vrak- 
tischen Prüfung zu unterziehen. 
In der mündlichen Prüfung ist zu fordern: Vertrautheit mit den Schwimm- 
bewegungen, der Methodik des Schwimmunterrichtes, den Hilfeleistungen bei Un- 
fällen, der Einrichtung und Leitung von Schwimmanstalten. 
In der praktischen Prüfung ist die Schwimmfertigkeit und die Lehrfertigkeit zu 
erweisen. Die Prüfung hat das Schul= und Dauerschwimmen die Wassersprünge, 
das Wassertreten, Tauchen, Schwimmen unter dem Wasser und die Maßnahmen zur 
Rettung Verunglückter und zu ihrer Behandlung bis zur Ankunft eines Arztes zu 
umfassen. 
8 13. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter oder 
(im Falle des 88 Absatz 5) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungs- 
arbeiten hat die sofortige Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, 
wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, die Verweigerung 
oder nachträgliche Ungültigkeitserklärung des Prüfungszeugnisses zur Folge. Auch
	        
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