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kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu
gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Ver—
weigerung des Zeugnisses verfügt werden.
Ein so Bestrafter kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zur
Prüfung zugelassen werden.
Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Der Kommiissar hat auf sie
vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.
8 14. Wenn die Hausarbeit des Bewerbers oder beide gemäß 89 Absatz 1 unter
Aufsicht zu fertigenden Arbeiten nicht als mindestens „genügend“ befunden werden,
kann die Prüfungskommission den Bewerber von der weiteren Prüfung zurückweisen
und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Letzteres kann auch geschehen, wenn der
Bewerber erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen.
Die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung kann versagt werden,
wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr
vorliegen, insonderheit wenn sich hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Be—
werbers nachträglich begründete Zweifel ergeben (§ 6 Absatz 3). Zuständig hierfür ist
der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 15. Auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen
Prüfung und in Zweifelsfällen unter angemessener Berücksichtigung der gemäß § 21
der Bestimmungen über die Ausbildung und Fortbildung von Turnlehrern und Turn-
lehrerinnen festgestellten vorläufigen Zensuren werden unmittelbar nach Schluß der
Prüfung jeder Abteilung die Einzelzensuren und dann die Hauptzensur für die Ge-
prüften bestimmt.
Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste (Muster 1) einzutragen.
Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: „vorzüglich“ (1), „gut“ (II) und
„genügend“ (III) mit den Zwischenstufen I b, II a, IIb und IIIa zu erteilen. Dasselbe
gilt von den Einzelzensuren; doch ist bei einer von ihnen noch die Zensur „kaum ge-
nügend“ (III b) zulässig.
Auch können kaum genügende Leistungen in zwei Fächern der mündlichen Prüfung
oder in einer der unter Aufsicht gefertigten Arbeiten und in einem Fache der münd-
lichen Prüfung durch besonders tüchtige (I, I b, II a) in zwei anderen Fächern oder
Arbeiten als ausgeglichen betrachtet werden.
Ist die Turnfertigkeit oder die Lehrprobe kaum genügend befunden, oder sind die
Leistungen in einem Gebiete der mündlichen oder praktischen Prüfung und zugleich
entweder in der Hausarbeit oder in beiden unter Aufsicht gefertigten Arbeiten als
kaum genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 14 Absatz 1).
Anderweite
Zurück-
weisung.
Zensur-
erteilung.