Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 506 — 
Muster 2 (zu § 17). 
  
Beugnis. 
............................. Bekenntnisses-,vorgebildet................... 
(Angabe der zuletzt besuchten Schule oder des besuchten Lehrganges) 
....................... und auf der Königlichen Turnlehrerbildungsanstalt zu 
Dresden, hat am . . . . . . . ............... 19 die Prüfung für 
Turnlehrer 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 12. November 1912 bestanden und die 
Hauptzensur 
··* 
erhalten. Inhaber- ist berechtigt die Bezeichnung „staatlich geprüfte.. Turn- 
lehrer. .“ zu führen. (Bei den in § 5 Absatz 2 genannten Bewerbern wird hinzugefügt: 
„Er (Sie) ist befähigt zur Anstellung als Turnlehrer an höheren Lehranstalten“.) 
Dresden den 19 
r-reeeeeeeee-----*—*§—·Je—— 3381 
Königlicher Kommissar. (Stempel) Direktor der 
Turnlehrerbildungsanstalt. 
Einzelzensuren siehe umstehend.
	        
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