Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Staatsvertrag 
zwischen Sachsen, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie über den 
Anschluß der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie 
an das sächsische Oberverwaltungsgericht. 
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß 
jüngerer Linie als Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie und als Regent des 
Fürstentums Reuß jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den 
Anschluß der Fürstentümer Reuß an das sächsische Oberverwaltungsgericht zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Staatsminister, Minister des Innern und Minister für 
die auswärtigen Angelegenheiten Grafen Vitzthum von Eckstädt, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent 
des Fürstentums Reuß älterer Linie 
Höchstihren Präsidenten der Landesregierung Wirklichen Geheimen 
Rat von Meding, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent 
des Fürstentums Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Vorstand der Ministerialabteilung des Innern Staatsrat 
Ruckdeschel, 
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Die Verwaltungsrechtspflege der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß 
jüngerer Linie wird, soweit nach deren Landesgesetzen den Beteiligten die An- 
fechtungsklage gegen Entscheidungen reußischer Verwaltungsbehörden gegeben wird, 
durch das Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeübt. 
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