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Einkommens gesunken ist, bedarf es der Neuaufstellung der Besoldungskassennach—
weisung nicht, da solchenfalls das vom 1. Januar 1913 an zu gewährleistende Ein—
kommen dem bisher gewährleisteten Einkommen gleich bleiben muß.
§ 5. Bei der Neuaufstellung der Besoldungskassennachweisung ist § 4 der Aus-
führungsverordnung vom 22. Juli 1902 und folgendes zu beachten:
a) Der Aufstellung ist das Stellenkataster zugrunde zu legen. Die Bezüge sind
jedoch mit dem Betrag einzustellen, den sie Ende 1912 wirklich haben. Er-
geben sich hierbei Abweichungen, so sind sie zur Berichtigung des
Stellonkatasters sofort anzuzeigen.
b) Erträgnisse von Grundstücken, die von den Stelleninhabern selbst bewirtschaftet
werden (z. B. Gärten), sowie Naturalbezüge aller Art sind in die Besoldungs-
kassennachweisung nicht aufzunehmen.
J) Pachtgelder sind nur dann zu gewährleisten, wenn die Verpachtung der Grund-
stücke dem Kirchenvorstand übertragen worden ist. Sofern dies geschehen ist,
darf auch Jagdpacht, Scheunenpacht, Fischpacht usw. von der Gewährleistung
nicht ausgeschlossen werden.
d) Die Zinsen vom Grundsteuerentschädigungskapitale sind nach Abzug der Staats-
grundsteuer, andere Zinsen nach Abzug etwa zu kapitalisierender Anteile in
die Besoldungskasse einzuzahlen. In der Besoldungskassennachweisung ist
solchenfalls anzugeben, welche Beträge vorher abzuziehen sind, z. B.:
Zinsen vom Grundsteuerentschädigungskapitale — nach Ab-
zug von 29.K 96 Z Staatsgrundsteuer K## 17K 84 3),
Zinsen vom Pfarrlehnskapitale — nach Abzug von 10 K zu
kapitalisierenden Zinsen — . . .. 196 12
Von den Zinsen des Grundstenerentschädigungskapitals sind nur die Staats-
grundsteuern (4.8 von jeder Steuereinheit) zu kürzen. Etwaige Zuschläge
hierzu (z. B. für den Landeskulturrat) sind aus dem Arar oder aus der Kirch-
gemeindekasse zu bezahlen.
) Wo ein Verstärkungsfonds vorhanden ist, ist bei Aufstellung der Besoldungs-
kassennachweisung festzustellen, welcher Zinsenbetrag davon in der nächsten
Gewährleistungsperiode dem zu gewährleistenden Einkommen zugeschlagen
werden soll. Es genügt, wenn dieser Betrag in runder Summe dem vom
1. Jannar 1913 an zu erwartenden Zinsenertrag entsprechend festgestellt wird.
) Unter die aus der Besoldungskasse vorweg zu bestreitenden Ausgaben, die in
der Nachweisung mit aufzuführen sind, gehört der Fortkommensaufwand
dann nicht, wenn dem Stelleninhaber die Bezahlung dieses Aufwandes aus
seinem Einkommen obliegt.