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Nr. 103. Bekanntmachung,
die Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat betreffend;
vom 29. November 1912.
Nachstehend wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. Juni 1907 (G.= u.
V.-Bl. S. 118) § 21 der Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat, wie
er sich nach den vom Landeskulturrat beschlossenen und vom Ministerium des Innern
genehmigten Abänderungen ergibt, zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 29. November 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
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Seifert.
8 21. Den Mitgliedern werden nach folgenden Bestimmungen bei Reisen, die
zur Beteiligung an Sitzungen oder zur Erledigung ihnen vom Landeskulturrat über-
tragener besonderer Obliegenheiten gemacht werden,
1. Tagegelder zur Vergütung der ihnen während der Reise entstehenden
Unkosten für Unterhalt und Unterkommen gewährt:
2. die Kosten für das Reisefortkommen vergütet.
Die Tagegelder werden den Mitgliedern nach dem Satze von 12 X für jeden
Kalendertag gezahlt.
Für Verrichtungen am Wohnorte des Mitgliedes wird nur die Hälfte der Tage-
gelder, jedoch keine Vergütung für das Fortkommen gewährt; es sind aber, wenn
das Mitglied durch außergewöhnliche Umstände genötigt war, zur Besorgung eines
Dienstgeschäfts sich eines Fuhrwerks zu bedienen, die Auslagen zu erstatten. Auch
kann für einzelne Fälle ausnahmsweise durch den ständigen Ausschuß bestimmt werden,
daß bei bestimmten vorzunehmenden Geschäften das Fortkommen nach gewissen
Sätzen vergütet wird.
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Reise nach Tag und Stunde
zu bemerken.
usw. wie bisher.