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Nr. 105. Verordnung
an die Polizeibehörden, Beurlaubungen von Strafgefangenen
betreffend;
vom 7. Dezember 1912.
Nach einer unter dem 23. Oktober dieses Jahres an die Direktionen der Landes—
strafanstalten erlassenen Verordnung werden Beurlaubungen von Strafgefangenen
auf Grund von 88 23 flg. des Reichsstrafgesetzbuchs und auf Allerhöchstem Gnaden-
wege bei Reichsausländern regelmäßig davon abhängig gemacht, daß sich der zu
Beurlaubende der Bedingung unterwirft, seinen Aufenthalt alsbald außerhalb des
Deutschen Reiches zu nehmen.
Auf diese Beurlaubungsfälle haben daher diejenigen polizeilichen Bestimmungen
der Verordnung vom 23. April 1910 — 106b IVA, die sich nur auf die im In-
lande verbleibenden Beurlaubten beziehen, keine Anwendung zu leiden.
Dagegen macht sich folgende Zusatzbestimmung zu § 60 Ziffer 3 der Hausordnung
für die Landes-Straf= und Korrektionsanstalten nötig:
Wird die Beurlaubung oder vorläufige Entlassung eines Reichsausländers
von der Bedingung abhängig gemacht, daß er seinen Aufenthalt alsbald
außerhalb des Deutschen Reiches zu nehmen habe, so hat die Anstaltsdirektion
ihn zunächst zur Erklärung aufzufordern, ob er sich der Bedingung unterwirft.
Ist dies der Fall, so ist ihm unter Androhung der Wiedereinziehung zur
Verbüßung des Strafrestes für den Fall der Nichteinhaltung der Bedingung
ein Urlaubspaß nach dem vorgeschriebenen Muster zu erteilen, in den die
gestellte Bedingung einzutragen ist. Außerdem ist darin ein bestimmter Weg
zur Reichsgrenze und die Meldung bei der Ortspolizeibehörde der inländischen
Grenzstelle vorzuschreiben.
Wird die Annahme der Bedingung verweigert, so ist Bericht an das Justiz-
ministerium zu erstatten.
Ferner erhalten Punkt 4 und 6 des § 60 der Hausordnung folgenden Zusatz:
Auf die Fälle der Beurlaubung von Reichsausländern leidet diese Vor-
schrift keine Anwendung.
Bei Punkt 4 ist weiter anzufügen:
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