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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 111. Gesetz über die Unfallversicherung in der Land= und Forstwirtschaft. S. 533. — Nr. 112.
Ausführungsverordnung hierzu. S. 538. — Nr. 113. Verordnung zur Ausführung der
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. S. 548. — Nr. 114. Verordnung zur Ausführung des
Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911. S. 565.
Nr. 111. Gesetz
über die Unfallversicherung in der Land= und Forstwirtschaft;
vom 4. Dezember 1912.
Wag, Friedrich August, von GCOTTSES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. (1) Die auf Grund der Gesetze vom 22. März 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 67)
und 18. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 357) bestehende land= und forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen wird gebildet durch die Unternehmer
der land= und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne von §§ 915 flg. in Verbindung
mit § 161 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509).
(2) Sie hat ihren Sitz in Dresden.
§ 2. Auch die Unternehmer der land= und forstwirtschaftlichen Betriebe im
Sinne von 8§ 915 flg. in Verbindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung sind
samt ihren darin beschäftigten Familienangehörigen gegen Betriebsunfälle versichert.
§ 3. (1) Die Genossenschaftsversammlung wird gebildet von Vertretern der
Genossenschaftsmitglieder, deren Zahl der der Amtshauptmannschaften entspricht,
und zwei besonderen Vertretern der Gärtnereibetriebe.
(2) Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen.
(6s) Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Genossenschaftsmitglieder mit
Ausnahme der Gärtner setzt voraus die Bewirtschaftung einer mit mindestens 120
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Dezember 1912. 78