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Steuereinheiten belegten oder mindestens 3 ha großen Fläche. Die auf Gebäude
und Hofraum entfallenden Steuereinheiten und Flächen bleiben außer Betracht. Die
Beschäftigung mindestens eines Arbeiters (R.-V.-O. § 13 Abs. 1) ist nicht Erfordernis.
(4) Das Nähere hierüber sowie über die Wahl der besonderen Vertreter der
Gärtnereibetriebe wird durch Ausführungsverordnung bestimmt.
§ 4. Ein Genossenschaftsausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (R.-V.-O.
§§ 972 Nr. 4, 1000, 1023 Abs. 2) wird nicht gebildet.
§ 5. Wird die Genehmigung der Satzung der Berufsgenossenschaft oder einer
Abänderung der Satzung vom Landesversicherungsamte versagt (R.-V.-O. 8§ 973,
681, 683, 986), so entscheidet auf Beschwerde das Ministerium des Innern.
§ 6. Bei Behinde ung des Genossenschaftsvorstandes wird die Genossenschafts-
versammlung durch das Landesversicherungsamt einberufen und von einem Beauf-
tragten dieser Behörde geleitet.
§ 7. (1) Eine Einteilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sek-
tionen findet nicht statt.
(2) Es darf jedoch bei der Bildung von Gefahrenbezirken durch die Satzung be-
stimmt werden, daß eine Vorausbelastung in der Weise erfolgt, wie dies bei Sektions-
bildung in § 980 der Reichsversicherungsordnung für die einzelnen Sektionen nach-
gelassen ist.
88. (1) Für jede Gemeinde wird ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter
gewählt. Es kann auch für mehrere benachbarte Gemeinden ein gemeinsamer Ver—
trauensmann und ein gemeinsamer Stellvertreter gewählt werden.
(2) Die Wahl ist in Städten mit Revidierter Städteordnung vom Stadtrat, in
den übrigen Städten vom Stadtgemeinderat, in Landgemeinden von der Gemeinde-
vertretung und für die selbständigen Gutsbezirke von dem Gutsvorsteher, dafern dieser
sich mit der Gemeindevertretung nicht einigt, zu vollziehen. Das Ergebnis ist binnen
einer vom Landesversicherungsamte zu bestimmenden Frist dem Genossenschafts-
vorstande mitzuteilen.
§ 9. (1) Den Vertrauensmännern liegt für ihren Bezirk ob:
1. die Erstattung von Gutachten an den Genossenschaftsvorstand über die Ver-
hältnisse der Betriebe, soweit deren Versicherungspflicht in Betracht kommt,
und
2. die Teilnahme an den Untersuchungsverhandlungen (R.-V.-O. 8§ 1562, 1563
Abs. 2). Die Benachrichtigungen (R.-V.-O. § 1563 Abs. 1) ergehen an die
Vertrauensmänner.