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(2) In der Satzung können weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Ver-
trauensmänner getroffen werden.
§ 10. Das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (R.-V.-O.
968 1546, 1548, 1584, 1585), und das die Entschädigung feststellt und darüber den
Bescheid oder Endbescheid erteilt (R.-V.-O. 838 1568, 1569, 1583, 1606), ist der Ge-
nossenschaftsvorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 11. Der Genossenschaftsvorstand hat ein Verzeichnis der in § 962 der Reichs-
versicherungsordnung bezeichneten Unternehmer zu führen, das die wesentlichen
Grundlagen für das Abschätzen und Veranlagen enthält.
§ 12. (1) Wird der Maßstab für die Aufbringung der Mittel geändert, so hat
die Genossenschaft den Gemeindebehörden Verzeichnisse mitzuteilen, in denen
die ihr zugehörigen Betriebe in der Gemeinde,
die wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis des Abschätzens und Ver-
anlagens
angegeben sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse zwei Wochen lang zur Einsicht
der Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist öffentlich bekanntzumachen.
(s) Binnen einem Monat nach Ablauf der Frist können die Betriebsunternehmer
bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch dagegen erheben,
daß ihr Betrieb in das Verzeichnis aufgenommen oder nicht aufsgenommen ist,
daß oder wie die Abschätzung erfolgt oder der Betrieb veranlagt ist.
(4) Der Genossenschaftsvorstand bescheidet den Betriebsunternehmer auf seinen
Widerspruch schriftlich. Dem Unternehmer steht dagegen binnen einem Monat Be-
schwerde nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu. Uber die Be-
schwerde entscheidet das Landesversicherungsamt.
§ 13. (1) Jeden neu eröffneten Betrieb hat die Gemeindebehörde durch Ver-
mittelung des Versicherungsamtes dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. Dieser
hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörigkeit anerkannt,
so ist der Unternehmer unter Mitteilung der Grundlagen für das Abschätzen und Ver-
anlagen schriftlich zu bescheiden. Dem Unternehmer stehen hiergegen die in § 12
Absatz 3 und 4 angegebenen Rechtsmittel zu. Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
verneint, so teilt der Genossenschaftsvorstand das dem Versicherungsamte mit. Dieses
hat den Unternehmer zu bescheiden und kann die Entscheidung des Landesversicherungs-
amtes anrufen. Auf Antrag der Genossenschaft oder des Unternehmers muß das
geschehen.
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