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§ 16. Die Gemeindebehörden haben die von den Betriebsunternehmern nach
98 1020 flg. der Reichsversicherungsordnung einzuziehenden Beiträge an den Genossen-
schaftsvorstand durch Vermittelung der Bezirkssteuereinnahmen einzusenden.
§ 17. Für die Vermögensverwaltung der Genossenschaft (R.-V.-O. § 25 Abf. 2,
§§ 26, 27, 983, 984 in Verbindung mit §8 718 bis 720) gelten die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung. Abweichungen können auf Antrag des Vorstandes der
Berufsgenossenschaft vom Ministerium des Innern genehmigt werden. Die Anträge
sind dem Ministerium des Innern durch Vermittelung des Landesversicherungsamtes
vorzulegen.
§ 18. Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch die
Satzung getroffen sind, werden unbeschadet der Vorschriften in § 984 verbunden mit
§§ 721 und 986 der Reichsversicherungsordnung durch den Genossenschaftsvorstand
erlassen und bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamtes.
§ 19. Den Strafvorschriften über die Verletzung von Betriebsgeheimnissen
(R.-V.-O. §§ 142 bis 144) unterliegen alle Mitglieder von Organen und alle An-
gestellten der Berufsgenossenschaft, einschließlich der Vertrauensmänner, ebenso wie
die technischen Aufsichtsbeamten und die besonderen Sachverständigen (R.-V.-O.
§ 1030 in Verbindung mit §§ 875, 880, 881).
§ 20. Die Staatsbetriebe mit Ausnahme der Staatsforstverwaltung und ihrer
Nebenbetriebe bleiben der Berufsgenossenschaft zugeteilt.
§ 21. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung und des Einführungsgesetzes dazu sowie die weiteren
Ein= und Ausführungsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung.
§ 22. Verweisen Gesetze oder andere Rechtsnormen auf Vorschriften des Gesetzes,
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen betreffend, vom 18. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 357), die
dieses Gesetz oder die Reichsversicherungsordnung übernimmt, ändert oder aufhebt,
so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Reichsversicherungsordnung. Soweit die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes
vom 18. August 1902 in dieses Gesetz oder die Reichsversicherungsordnung übernommen
wurden, bleiben auch die zur Ausführung oder Ergänzung der übernommenen Vor-
schriften erlassenen Bestimmungen bis auf weiteres in Kraft.
§ 23. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten zu dem Zeitpunkte, der für das
Inkrafttreten der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(R.-G.-Bl. S. 509) über die landwirtschaftliche Unfallversicherung durch Kaiserliche