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2. Sofort nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung übersendet die Berufs-
genossenschaft die für die Wahl erforderlichen Unterlagen (Ziff. 9 und 16 letzter Abs.)
den Amtshauptmannschaften (Versicherungsämtern).
3. Die Amtshauptmannschaften (Versicherungsämte) haben die Wahl zu leiten.
Die Leitung erstreckt sich auf alle Wahlangelegenheiten, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist. «
Über die Mitwirkung der Delegation (Versicherungsamt) Sayda ordnet die Amts—
hauptmannschaft (Versicherungsamt) Freiberg das Nähere an.
4. Die Wahlbezirke sind nach den örtlichen Verhältnissen in Wahlabteilungen
zu zerlegen. Die Wahlabteilungen sollen nicht größer sein als die Amtsgerichts—
bezirke.
Gleichzeitig mit der Abgrenzung der Wahlabteilungen sind von der Amtshaupt—
mannschaft (Versicherungsamt) die Wahlorte festzusetzen. Die Bestimmung ist so zu
treffen, daß die Beteiligung der Stimmberechtigten an den Wahlen möglichst ge—
fördert wird.
5. Für jede Wahlabteilung ist von der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt)
ein Wahlvorsteher zu ernennen, soweit die Wahlen nicht von der Amtshauptmannschaft
(Versicherungsamt) selbst geleitet werden.
Bei der Auswahl der Wahlvorsteher sollen Personen berücksichtigt werden, die
mit den persönlichen Verhältnissen der Landwirte in der Wahlabteilung vertraut
sind. Die Wahlvorsteher sind aus der Zahl der stimmberechtigten Genossenschafts—
mitglieder der Wahlabteilung zu ernennen; doch können Gemeindevorstände auch dann
zu Wahlvorstehern bestimmt werden, wenn sie nicht Genossenschaftsmitglieder sind.
6. Soweit in § 3 Absatz 3 des Landesgesetzes über die Unfallversicherung in der
Land= und Forstwirtschaft und §2 Absatz 2 der Ausführungsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Wählbarkeit und die Stimmberechtigung der Genossenschafts-
mitglieder die allgemeinen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (R.-V.-O.
88 12 flg., § 960).
Ein Betriebsunternehmer kann, wenn er in mehreren Wahlbezirken selbständige
landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe besitzt, das Stimmrecht für jeden
Bezirk besonders ausüben (R.-V.-O. 89 963 flg.).
II. Vorbereitung der Wahl. ;
7. Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage macht die Amtshauptmannschaft
(Versicherungsamt) die Abgrenzung der Wahlabteilungen unter Angabe der Wahl-
vorsteher, soweit solche bestellt werden, des Wahlortes und der Wahlstelle in ihren
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