Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Amtsblättern und anteilsweise in den Amtsblättern der zum Wahlbezirke gehörigen 
Städte mit der Revidierten Städteordnung bekannt. Gleichzeitig sind der Tag und die 
Stunden für die Stimmenabgabe festzusetzen und die Stimmberechtigten aufzufordern, 
innerhalb der Wahlzeit, die mindestens auf drei Stunden zu bemessen ist, zur Wahl 
zu erscheinen. 
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Leiter der Wahl (Wahl- 
vorsteher) befugt ist, bei der Wahlhandlung die Wahlberechtigung der Wähler zu prüfen, 
und daß es sich deshalb empfiehlt, Ausweise hierüber (Ziff. 11 Abs. 1 u. 2) zur Wahl 
mitzubringen. 
8. Für jede Wahlabteilung sind vom Leiter der Wahl (Wahlvorsteher) mindestens 
zwei Stimmberechtigte der Abteilung als Wahlgehilfen zu ernennen, die der Wahl- 
handlung beizuwohnen und den Leiter bei Annahme und Auszählung der Stimmzettel 
zu unterstützen haben. Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist aber von ihrer ununter- 
brochenen Anwesenheit nicht abhängig. 
9. Wählerlisten werden nicht aufgestellt. Als Grundlage für die Berechtigung zur 
Stimmenabgabe dient die Heberolle der Berufsgenossenschaft für die letzte Umlage; 
doch sind spätere Anderungen der für die Stimmberechtigung maßgebenden Verhält- 
nisse zu beachten. Die Heberolle ist von der Berufsgenossenschaft den Amtshaupt- 
mannschaften (Versicherungsämtern) und von diesen den Wahlvorstehern, soweit 
solche bestellt wurden, rechtzeitig zuzusenden und während der Wahlhandlung zur 
allgemeinen Einsichtnahme auszulegen. 
Vor der Übersendung der Heberolle hat der Genossenschaftsvorstand darin kenntlich 
zu machen, welche von den verzeichneten Genossenschaftsmitgliedern eine bewirt- 
schaftete Fläche von mindestens 120 Steuereinheiten besitzen. 
III. Wahl. 
10. Die Stimmberechtigten haben sich zu der in der Bekanntmachung des Ver- 
sicherungsamtes (Ziff. 7) bezeichneten Zeit bei dem Wahlleiter (Wahlvorsteher) zu 
melden. » 
11. Die Genossenschaftsmitglieder, die eine bewirtschaftete Fläche von mindestens 
120 Steuereinheiten besitzen (Ziff. 9 Abs. 2) sind ohne weiteres stimmberechtigt. Im 
übrigen ist in Zweifelsfällen zum Nachweise der Stimmberechtigung (§ 3 Abs. 3 des 
Ges.) die Vorlegung des Besitzstandsverzeichnisses zu fordern. 
Jeder Wähler hat sich ferner auf Verlangen des Wahlleiters (Wahlvorstehers) 
über seine Person auszuweisen. Es genügt die Vorlegung des Besitzstandsverzeich- 
nisses, der Grundsteuerquittung oder ähnlicher Urkunden. Gelingt dem Wähler der 
Ausweis nicht, so kann ihn der Wahlleiter von der Wahl zurückweisen.
	        
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