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b) Die der Ortspolizeibehörde in §§ 1414, 1425 nnd 1580 Absatz 2 der Reichs-
versicherungsordnung zugewiesenen Aufgaben sind von den in §7 dieser Verordnung
bestimmten Gemeindebehörden zu erledigen.
Jc) Im Bereiche des Bergbaues und der ganz oder teilweise unterirdisch be-
triebenen Brüche und Gruben werden die Geschäfte der Ortspolizeibehörde von
den Berginspektionen in ihren Bezirken wahrgenommen.
d) Die nach §§ 1553, 1559, 1564, 1567 und 1580 der Reichsversicherungsordnung
den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Aufgaben werden bezüglich der der Privat-
bahn-Berufsgenossenschaft als Mitglied angehörenden Oberhohndorf-Reins-
dorfer Privatbahn der Eisenbahnbetriebsdirektion Zwickau übertragen.
§ 7. Gemeindebehörde (Ortsbehörde) ist in Städten mit der Revidierten
Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürger-
meister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, für die selbständigen Guts-
bezirke der Gutsvorsteher (R.-V.-O. § 114); jedoch hat in den Fällen der 8§ 119
Absatz 2, 251 Absatz 2 und 1454 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung der
Bürgermeister oder Gemeindevorstand den Stadtgemeinderat oder Gemeinderat
zu hören.
Der Gemeindebehörde liegen auch die Verrichtungen ob, die nach der Reichs-
versicherungsordnung dem Gemeindevorstande zugewiesen sind.
§J 8. Als Gemeindeverbände gelten, soweit in § 39 der Verordnung des
Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 über die Versicherungsbehörden im
Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 329) zu § 39 Absatz 3 und
§* 59 der Reichsversicherungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist:
a) die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 über die Bildung von Bezirks-
verbänden und deren Vertretung (G.= u. V.-Bl. S. 284) gebildeten Be-
zirksverbände, als deren Vertreter die Bezirksausschüsse,
b) im Sinne der Vorschriften in §§ 155, 169, 172, 537, 554, 628, 629, 649, 650,
823, 833, 834, 835, 892, 894, 904, 1234, 1235 und 1237 der Reichsversiche-
rungsordnung außer den Bezirksverbänden auch noch die unter das Gesetz
über Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 146) fallen-
den Gemeindeverbände, sowie die Fürsorgeverbände im Sinne von §8 7
und 8 des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung vom 1. Februar 1909 (G.=
u. V.-Bl. S. 63),
Tc) im Sinne des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung, mit Ausnahme
der §§ 169 und 172, und des Artikels 16 des Einführungsgesetzes die Ge-