— 553 —
der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen mit dem Sitze in Dresden wahr—
genommen, sofern die Versicherung nicht bei einer Sonderanstalt (R.-V.-O. 88 1360 flg.)
erfolgt.
Eine Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver—
sicherten im Ausschusse der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen wird noch
erlassen werden (R.-V.-O. § 1352).
Als Sonderanstalten bestehen in Sachsen die Arbeiterpensionskasse der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnen mit dem Sitze in Dresden und die Allgemeine Knapp-
schaftspensionskasse für das Königreich Sachsen mit dem Sitze in Freiberg. Ihre Ver-
hältnisse werden außer durch die einschlagenden Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung durch die Kassensatzungen geregelt.
Zu §1437 der Reichsversicherungsordnung.
§ 15. Besteht das Entgelt Versicherungspflichtiger nur in Sachbezügen, so ist
der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitrags-
teile des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die Orts-
preise (§ 12) maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen,
besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen Anteil bar erstattet.
Wird das Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen
Beitragsteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er
den vollen Beitrag entrichtet hat.
Zu §& 1447 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung.
§ 16. Mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 angeführten Fälle haben die
Krankenkassen (R.-V.-O. 8§ 225, 1484) °) die Beiträge für ihre nach dem vierten
Buche der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Mitglieder von den
Arbeitgebern und für die nach § 1231 der Reichsversicherungsordnung versicherten
Bediensteten usw. von diesen selbst (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. März
1912 — R.-G.-Bl. S. 191 —) für Rechnung der Landesversicherungsanstalt König-
reich Sachsen einzuziehen.
Die Beiträge werden nicht eingezogen, soweit
a) versicherungspflichtige Personen die vollen Beiträge selbst entrichten (N.-VB.-O.
1439),
*) Anmerkung: Für die Zeit bis zur Errichtung der Krankenkassen nach § 225 flg. der
Reichsversicherungsordnung gilt Punkt III der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
21. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1130) in Verbindung mit § 166 des Invalidenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463).