Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen mit dem Sitze in Dresden wahr— 
genommen, sofern die Versicherung nicht bei einer Sonderanstalt (R.-V.-O. 88 1360 flg.) 
erfolgt. 
Eine Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver— 
sicherten im Ausschusse der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen wird noch 
erlassen werden (R.-V.-O. § 1352). 
Als Sonderanstalten bestehen in Sachsen die Arbeiterpensionskasse der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen mit dem Sitze in Dresden und die Allgemeine Knapp- 
schaftspensionskasse für das Königreich Sachsen mit dem Sitze in Freiberg. Ihre Ver- 
hältnisse werden außer durch die einschlagenden Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung durch die Kassensatzungen geregelt. 
Zu §1437 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 15. Besteht das Entgelt Versicherungspflichtiger nur in Sachbezügen, so ist 
der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitrags- 
teile des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die Orts- 
preise (§ 12) maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, 
besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen Anteil bar erstattet. 
Wird das Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen 
Beitragsteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er 
den vollen Beitrag entrichtet hat. 
Zu §& 1447 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 16. Mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 angeführten Fälle haben die 
Krankenkassen (R.-V.-O. 8§ 225, 1484) °) die Beiträge für ihre nach dem vierten 
Buche der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Mitglieder von den 
Arbeitgebern und für die nach § 1231 der Reichsversicherungsordnung versicherten 
Bediensteten usw. von diesen selbst (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. März 
1912 — R.-G.-Bl. S. 191 —) für Rechnung der Landesversicherungsanstalt König- 
reich Sachsen einzuziehen. 
Die Beiträge werden nicht eingezogen, soweit 
a) versicherungspflichtige Personen die vollen Beiträge selbst entrichten (N.-VB.-O. 
1439), 
*) Anmerkung: Für die Zeit bis zur Errichtung der Krankenkassen nach § 225 flg. der 
Reichsversicherungsordnung gilt Punkt III der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
21. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1130) in Verbindung mit § 166 des Invalidenversiche- 
rungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463). 
 
	        
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