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§ 18. Nach Punkt 1 bis 3 der Anweisung des Ministeriums des Innern vom
25. Juni 1912 über das Verfahren mit Quittungskarten (G.= u. V.-Bl. S. 345) ist
für die Versicherten, deren Beiträge durch die Krankenkasse einzuziehen sind (8 16),
die Krankenkassen; im übrigen ist die Gemeindebehörde die Stelle, die die Quittungs-
karten auszustellen und umzutauschen hat (Ausgabestelle).
Für das Verfahren mit Quittungskarten bewendet es bei den Vorschriften der
in Absatz 1 genannten Anweisung.
§ 19. Die Bestimmungen in §§ 16 bis 18 sind auf die durch Beschluß des Bundes-
rates für versicherungspflichtig erklärten Hausgewerbtreibenden (R.-V.-O. 1229
und Art. 104 des E.-G. zur R.-V.-O.) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beiträge für die Hausgewerbtreibenden von ihnen eingezogen werden und die Mel-
dungen von ihnen selbst zu bewirken sind, soweit nicht ihre Auftraggeber die Pflichten
der Arbeitgeber zu erfüllen haben.
Zu §§ 1451, 1452 und 1472 der Reichsversicherungsordnung.
§ 20. Die Beiträge für freiwillige Versicherung (R.-V.-O. 8§ 1243, 1244) oder
für die Zusatzversicherung (R.-V.-O. §§ 1472 flg.) sind von den Personen, die die
Versicherung eingehen, durch Einkleben von Marken selbst zu entrichten, sofern nicht
die Einzugsstelle (§ 16) auf Anmeldung und Ersuchen dieser Personen die Beiträge
entgegennimmt. Tut sie dies, so hat sie auch die Marken dafür zu verwenden und zu
entwerten.
§ 21. Die Einzugsstellen haften der Landesversicherungsanstalt Königreich
Sachsen für die getreue Verwaltung der ihnen obliegenden Geschäfte für die Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung wie Vormünder ihren Mündeln.
Die Einnahmen der Einzugsstelle dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der
Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen nicht in anderer Weise, als zum An-
kaufe von Marken verwendet werden. Die eingenommenen Beträge und ihre Ver-
wendung sind gesondert zu verrechnen; Bestände an Geld und Marken sind gesondert
zu verwahren.
Unbeschadet der Überwachung der Geschäftsführung bei den Einzugsstellen durch
ihre Aufsichtsbehörde ist der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Königreich
Sachsen befugt, durch Prüfungen, Einsicht der Bücher, Listen usw. von der Ge-
schäftsführung bei den Einzugsstellen, soweit sie sich auf die Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung bezieht, Kenntnis zu nehmen. Soweit tunlich, ist die Auf-
sichtsbehörde der Einzugsstelle von einem solchen Vorhaben rechtzeitig zu benachrich-
tigen. Von dem Ergebnis ist sie in Kenntnis zu setzen.