Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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zustellen (R.-V.-O. 89 1568, 1569), die Bescheide zu erteilen (R.-V.-O. 88 1583 flg., 
1606 flg.), die Auszahlung der Entschädigungen zu veranlassen (R.-V.-O. 8§ 726 
bis 729), die Beträge an die Post abzuführen (R.-V.-O. §8 777 bis 780), die vor- 
geschriebenen Übersichten einzureichen (R.-V.-O. § 721). 
Die näheren Anweisungen über Anzeige und Untersuchung der Unfälle nach 
88 1557 und 1561 der Reichsversicherungsordnung erläßt die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen. 
§ 29. Zur Beratung von Unfallverhütungsvorschriften sind erforderlichenfalls 
als Vertreter der Versicherten im Sinne von § 897 der Reichsversicherungsordnung 
Mitglieder der bei den sächsischen Staatseisenbahnen errichteten Arbeiterausschüsse 
hinzuzuziehen. 
B. Zur Unfallversicherung im Bereiche der staatlichen Straßen= und Wasserbau- 
verwaltung, sowie der staatlichen Hochbauverwaltung im Sinne der Verordnungen 
über die Staatshochbauverwaltung, vom 28. November 1882 und vom 22. Mai 1898 
(G.= u. V.-Bl. 1882 S. 259 und 1898 S. 70). 
§ 30. Ausführungsbehörde im Sinne von F 892 der Reichsversicherungs- 
ordnung ist die Straßenbaudirektion zu Dresden. 
Die Feststellung der Leistungen (R.-V.-O. 8§ 1568 flg.) erfolgt für den Bereich 
der Straßenbauverwaltung durch die Straßenbaudirektion, für den Bereich der 
Wasserbauverwaltung durch die Wasserbandirektion und für den Bereich der Hochbau- 
verwaltung durch das Hochbautechnische Bureau im Finanzministerium. 
Die Vertreter der Arbeiter, denen im Falle des § 897 der Reichsversicherungs- 
ordnung die zu erlassenden Unfallverhütungsvorschriften vorzulegen sind, werden von 
der Straßenbaudirektion aus den Arbeitern derjenigen Betriebe bestimmt, für die 
die Vorschriften erlassen werden sollen. 
Die nach §§ 1557 und 1561 der Reichsversicherungsordnung erforderlichen An- 
ordnungen treffen die Straßenbaudirektion, die Wasserbaudirektion und das Hochbau- 
technische Bureau je für ihren Bereich. 
C. Zur Unfallversicherung im Bereiche der Staatsforstverwaltung. 
§ 31. Ausführungsbehörde für die der Staatsforstverwaltung angehörenden 
Betriebe ist die Forsteinrichtungsanstalt zu Dresden (R.-V.-O. § 1033 in Ver- 
bindung mit §8§ 892, 893). 
Die Revierverwalter erstatten als Vorstände der einzelnen Betriebe die Un fall- 
anzeige der Forsteinrichtungsanstalt nach deren näherer Anweisung (R.-V.-O. 
8 1557). Sie haben auch die Unfalluntersuchung vorzunehmen (R.-V.-O. F§ 1561).
	        
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