Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 560 — 
G. Zur Unfallversicherung im Bereiche der Heeresverwaltung. 
§ 35. Für die Betriebe der Heeresverwaltung erläßt das Kriegsministerium 
die Ausführungsbestimmungen (R.-V.-O. 88 892, 895). 
Zu §& 936 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 36. Den Jahresarbeitsverdienst, den landwirtschaftliche Arbeiter durch land- 
wirtschaftliche und andere Erwerbstätigkeit durchschnittlich erzielen, setzt das Ober- 
versicherungsamt für die Zeit vom 1. Januar 1915 ab gleichzeitig mit den Ortslöhnen 
und für dieselben Zeitabschnitte (R.-V.-O. § 151) fest. 
Bei der Festsetzung dieser Jahresarbeitsverdienste sind die Versicherten unter 
16 Jahren (Jugendliche) nach § 150 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung noch 
in junge Leute und Kinder zu scheiden. 
Ist der Verdienst der Forstarbeiter wesentlich höher, als der der landwirtschaftlichen 
Arbeiter, so sind die Jahresarbeitsverdienste allgemein oder für die betreffenden 
Bezirke auch nach Land= und Forstwirtschaft zu trennen. 
8 37. Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste sind öffentlich bekanntzu- 
machen (§ 3 Absatz 2 Satz 2). 
Jede Neufestsetzung und Anderung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste 
ist vom Oberversicherungsamt außerdem dem Landesverjicherungsamte, der Forst- 
einrichtungsanstalt, der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen und der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen noch besonders 
mitzuteilen. 
Bei der Bekanntmachung und den Mitteilungen ist mitanzugeben, von welchem 
Zeitpunkt an die Neufestsetzung in Kraft tritt. 
Zu § 1015 der Reichsversicherungsordnung. 
8 38. Werden die Beiträge für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 
zwar nicht nach der Grundsteuer, wohl aber nach Grundsteuereinheiten umgelegt, 
so ist auch dann die Zahl der Einheiten zugrunde zu legen, nach der die Grund- 
steuer in dem der Umlegung vorhergegangenen Kalenderjahre erhoben worden ist. 
Zu §§ 1552 flg. der Reichsversicherungsordnung. 
§ 39. Bei der Erstattung von Unfallanzeigen haben die Gemeindebehörden 
(§ 7 Abs. 1) die Betriebsunternehmer nötigenfalls zu unterstützen. 
Auch wenn die Unfallanzeige mündlich erstattet wird, ist von der Amtshauptmann- 
schaft oder Gemeindebehörde der vom Reichsversicherungsamt aufgestellte Anzeige- 
vordruck nach den Angaben des Anzeigeerstatters auszufüllen und von diesem zu 
unterschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.