Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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rungsordnung übernimmt, ändert oder aufhebt, treten an ihre Stelle die ent— 
sprechenden Vorschriften dieser Verordnung und der Reichsversicherungsordnung. 
Nachdem die Vorschriften unter B der in Nr. 302 des Dresdner Journals und der 
Leipziger Zeitung veröffentlichten „Vorläufigen Bestimmungen zur Ausführung der 
Reichsversicherungsordnung“ vom 30. Dezember 1911 bereits durch die Verordnung 
des Ministeriums des Innern über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichs- 
versicherungsordnung vom 25. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329) aufgehoben worden 
sind, werden nunmehr auch die Vorschriften unter A jener Verordnung aufgehoben, 
jedoch gelten: 
a) die Vorschriften, soweit unter Ziffer 8 die Gemeindebehörde als Einzugsstelle 
bestimmt ist, 
b) die nach Ziffer 9 erfolgten Ubertragungen von Aufgaben der Gemeindebehörden 
auf die Krankenkassen, 
J) die Vorschriften unter Ziffer 19 über Erstattung von Beiträgen im Falle des 
§ 43 des Invalidenversicherungsgesetzes 
noch bis zum 31. Dezember 1913. 
Dresden, den 20. Dezember 1912. 
Ministerium des Innern. Finanzministerium. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Emmrich.
	        
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