Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Als Sachbezug kommt alles in Betracht, was als Gegenstand menschlichen Ge— 
brauches und Verbrauches verwendbar oder verwertbar ist, also nicht nur Wohnung, 
Nahrungsmittel, Feuerung, Beleuchtung, sondern auch Kleidung, Landnutzung, 
freie ärztliche Behandlung und dergleichen. 
Für die Festsetzung haben sich die unteren Verwaltungsbehörden eines Vor— 
druckes nach Anlage J zu bedienen. 
Die Festsetzung kann, je nach der Gleichartigkeit der Verhältnisse, für alle oder 
einzelne Gruppen des 81 des Gesetzes gleichmäßig oder innerhalb der Gruppen 
verschieden abgestuft, für den ganzen Verwaltungsbezirk oder für einzelne Teile 
geschehen. 
Die erstmalige Festsetzung gilt bis zum 31. Dezember 1914 und dann immer auf 
4 Jahre. Anderungen und Ergänzungen in der Zwischenzeit gelten nur bis zur 
nächsten Neufestsetzung. Die festgesetzten Ortspreise sind dem Ministerium des 
Innern anzuzeigen und in den Amtsblättern öffentlich bekanntzumachen. Bei 
den Mitteilungen und Bekanntmachungen ist mitanzugeben, zu welchem Zeitpunkte 
die Neufestsetzung in Kraft tritt. 
83. 
Staatlich anerkannte Lehranstalten. 
(Zu § 51 Ziffer 4). 
Als staatlich anerkannte Lehranstalten gelten die Hochschulen, Akademien, 
Fachschulen und sonstigen der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsanstalten 
des Staates, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, sofern ihr Besuch mindestens 
für die Dauer eines Kalendermonates die Fortsetzung eines die Versicherungspflicht 
begründenden Beschäftigungsverhältnisses ausschließt. Das Gleiche gilt für diejenigen 
anderen, der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsanstalten, die der staat- 
lichen Aufsicht unterstellt sind. 
84. 
Krankheitsbescheinigungen. 
(Zu §& 54 Absatz 2 in Verbindung mit § 51, 52, 53). 
Die Bescheinigungen über Krankheitszeiten, in denen ein Versicherter 
mindestens einen Monat arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, 
seine Berufstätigkeit fortzusetzen, sind von der Ortspolizeibehörde des Wohn- 
oder Beschäftigungs= oder Aufenthaltsortes auszustellen. Für solche Versicherte, 
die in Betrieben oder im Dienste des Reiches, eines Bundesstaates, eines Gemeinde- 
verbandes oder einer Gemeinde beschäftigt sind, stellt die vorgesetzte Dienstbehörde 
die Bescheinigung aus. 
Es ist dafür ein Vordruck nach der Anlage II zu verwenden.
	        
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