Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Anlage II. 
Angestellten-Verlicherung. 
Krankheitsbescheinigung. 
Auf Grund der 9§ 51 Ziffer 3, 52 bis 54 des Versicherungsgesetzes für An- 
gestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 989) wird hiermit bescheinigt, daß 
(Vor= und Zuname sowie Beruf) 
........... ,wohnhaftin.............., 
geboren0m.......... imJahre....zu... 
inderZeitvon........... bisausschließlich........ 
wegen Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, 
seine Berufstätigkeit fortzusetzen. 
Es ist nicht bekannt, daß sich der Versicherte die Krankheit vorsätzlich oder bei 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat. 
(Siehe Rückseite.) 
............ ..,den...........19. 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) (Gebühren= und stempelfrei.) 
  
(Rückseite.) 
Aus dem Versicherungsgesetze für Angestellte: 
§ 51. Als Beitragsmonate im Sinne der §5 15, 49 werden die Kalendermonate an- 
gerechnet, in denen der Versicherte 
usw. 
3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen 
ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. usw 
8§52. Die Genesungszeit wird der Krankheit (§ 51 Nr. 3) gleichgeachtet. Dasselbe gilt 
für die Dauer von zwei Monaten bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine, Schwangerschaft 
oder ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist. 
§ 53. Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder bei 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.
	        
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