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Anlage III.
Dienstanweisung
für die
Ausgabestellen der Angestellten -Versicherung.
Auf Grund von § 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember
1911 (R.-G.-Bl. S. 989 flg.) wird folgende Dienstanweisung erlassen:
I. Teil.
Ausgabestellen, Vordrucke der Karten.
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der
Versicherungskarten (§ 188) und der Ersatz der Versicherungskarten (§8 190, 195
Abs. 1, 197) “ erfolgt durch die Ortspolizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Ge-
meindevorstand, Gutsvorsteher).
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Ortspolizeibehörde, in deren
Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist.
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe
statt, dessen Sitz im Inlande gelegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle ver-
pflichtet, in deren Bezirke der Sitz des Betriebes gelegen ist.
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von 5000 .K bis unter 10 000./#,
die sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versicherung nur im ersten
Jahre nach dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes gestattet. Das
gleiche Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei ver-
sicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig
Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung aus-
geübt haben. In beiden Fällen ist die Ausgabestelle erst dann zur Ausgabe der Karten
berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichsversicherungsanstalt den Eintritt in die
Versicherung genehmigt hat.
4. Die Vordrucke der Aufnahme= und Versicherungskarten sind vom Reichskanzler
bekanntgegeben worden (R.-G.-Bl. S. 408 flg.).
* Im Folgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet.