Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Be— 
schwerde im Aufsichtswege zu. 
7. Ist in der Aufnahmekarte der Antrag wegen Befreiung des Angestellten von 
der Beitragsleistung gemäß § 390 gestellt, so sind 
a) in den Städten mit Revidierter Städteordnung und in den Städten, in denen 
die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, zunächst die von dem 
Antragsteller vorzulegenden Versicherungsscheine, Aufnahmescheine, Prämien- 
quittungen und dergleichen aus den beiden letzten Jahren eingehend zu prüfen, 
und es ist hiernach vorläufig zu entscheiden, ob der Antrag begründet ist; die 
Befreiung oder Nichtbefreiung ist durch Unterschrift in der Aufnahmekarte 
zu bescheinigen; 
b) in den Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken die Aufnahmekarten nebst 
den vorbezeichneten Unterlagen der Reichsversicherungsanstalt zur Außerung 
über den Antrag einzureichen; entsprechend dieser Außerung ist die Befreiung 
oder Nichtbefreiung zu bescheinigen. 
Einen Vermerk über die Befreiung erhält auch die Vorderseite der Versicherungs- 
karte. 
Falls die Reichsversicherungsanstalt oder der Antragsteller mit der vorläufigen 
Entscheidung der Ausgabestelle nicht einverstanden ist, entscheidet über die Befreiung 
der Rentenausschuß (8 210). 
8. Bei der Ausfüllung der Vordrucke ist folgendes zu beachten. 
I. Aufnahmekarten. 
Die Aufnahmekarte ist von dem Versicherten mit Ausnahme des letzten Abschnittes 
der Rückseite selbst auszufüllen. Die Ausgabestelle hat darauf zu achten, daß die Aus- 
füllung erschöpfend nach folgenden Vorschriften erfolgt. 
Auf der auszustellenden Versicherungskarte ist die Nummer anzugeben, die die 
Versicherungskarte erhalten soll. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Geburtstag und Geburtsjahr, Geburtsort, 
Kreis beziehungsweise Amt und Staat, in dem der Geburtsort gelegen ist, Wohnort, 
Straße, Hausnummer des Antragstellers und die zuständige Postanstalt einzutragen; 
der Zuname ist zu unterstreichen. Bei Frauen ist auch der Geburtsname einzutragen. 
Bei Angabe der Berufsstellung ist neben der allgemeinen Bezeichnung Prokurist 
oder Buchhalter auch der besondere Berufszweig, in dem der Antragsteller bei Aus- 
stellung der Karte beschäftigt ist, anzugeben (z. B. Bankbeamter). 
Ferner ist im 2. Abschnitt bei Angabe des Arbeitgebers der Name (z. B. Aktien- 
gesellschaft für Anilinfabrikation), die Betriebsart (z. B.echemische Industrie) und der 
1912. 83
	        
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