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nummer 10), Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11) und vom gebundenen
Grundbesitz (Reichsstempelgesetz § 89) sind die Hauptzollämter
Bautzen,
Chemnitz — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg —,
Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen,
Pirna und Schandau —,
Leipzig lI — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I —,
Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —,
Zittau und
Zwickau
zuständig, soweit nicht in § 2 der Ausführungsbestimmungen für die Abstempelung
von ausländischen Wertpapieren und von Genußscheinen besondere Vorschriften
erlassen sind oder sich aus dem Folgenden etwas anderes ergibt.
§ 2. (u) Mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Frachturkunden-, Personen-
fahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich gestempelten Vordrucken zu
Schlußnoten und mit der Erledigung aller sonstigen mit den Reichsstempelabgaben
für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (Tarifnummer 4) und für Frachturkunden
(Tarifnummer 6) zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter beauftragt
mit Ausnahme der Hauptzollämter Dresden I und Leipzig 1, an deren Stelle die
Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II tätig zu werden haben. Dieselben Haupt-
zollämter sind zur Erteilung von Erlaubnisscheinen für inländische Kraftfahrzeuge
und — neben sämtlichen Grenzzollämtern (§ 108 Absatz 2 der Ausführungsbestim-
mungen) — für ausländische Kraftfahrzeuge (Tarifnummer 8 a und b) zuständig.
(2) Welche Amtsstellen sonst noch mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Fracht-
urkunden-, Personenfahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich ge-
stempelten Vordrucken zu Schlußnoten und mit der Verwendung von Schlußnoten-
stempelmarken zu Vertragsurkunden (Reichsstempelgesetz § 21) beauftragt sind, wird
von der Generalzolldirektion im Dresdner Journal, in der Leipziger Zeitung und in
den Amtsblättern der beteiligten Hauptzollämter besonders bekannt gemacht.
(3) Das Finanzministerium behält sich vor, einzelnen Hauptzollämtern und
anderen Amtsstellen hinsichtlich der Erhebung des Personenfahrkartenstempels gegen-
über bestimmten Unternehmungen, wie bisher, besondere Befugnisse zu erteilen.
8 3. (1) Direktivbehörde ist die Generalzolldirektion. Soweit sie nicht selbst
die Reichsstempelabgabe festzusetzen hat, entscheidet sie über Erinnerungen gegen die
Festsetzung und über Anträge auf Erstattung von Reichsstempelabgaben auch dann,
wenn die Abgabe nicht von einem Hauptzollamte festgesetzt worden ist.