Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 22. Verordnung, 
die Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung für das Deutsche Reich 
vom 30. Mai 1908 betreffend; 
vom 1. April 1912. 
Auf Grund von § 23 Absatz 2 der Maß= und Gewichtsordnung für das Deutsche 
Reich vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349) wird unter Aufhebung der Verordnung 
zur Ausführung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung vom 11. August 1871 
(G.= u. V.-Bl. S. 181) folgendes in Ausführung der reichsgesetzlichen Bestimmungen 
liber das Maß= und Gewichtswesen bestimmt: 
d* 1. Vom 1. April 1912 ab werden mit dem Inkrafttreten der Maß= und Ge- 
wichtsordnung vom 30. Mai 1908 die bisherigen Staats= und Gemeindeeichämter 
aufgehoben. 
Von der gleichen Zeit ab werden — gemäß § 18 Absatz 1 der Maß= und Gewichts- 
ordnung als staatliche Behörden — errichtet 
Königliche Haupteichämter, 
- Untereichämter, 
- Nebeneichstellen 
an den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Orten. 
Den Haupteichämtern, die nur an den Sitzen der Kreishauptmannschaften be— 
stehen, ist die Ausführung der Nacheichung übertragen. 
Die Nebeneichstellen, die als Eichämter im Sinne von 8 15 der Maß—- und Ge— 
wichtsordnung gelten, werden von den damit beauftragten Haupt- oder Untereich— 
ämtern mitverwaltet. 
8§ 2. Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Eichbefugnisse den einzelnen 
Eichamtsstellen zustehen. 
§ 3. In dem angefügten Verzeichnisse O sind die Orte, wo nach der Bestimmung 
des Ministeriums des Innern eichamtliche Stellen zunächst errichtet werden, genannt. 
§ 4. Aufsichtsbehörde gemäß § 17 der Maß= und Gewichtsordnung vom 
30. Mai 1908 ist das Königliche Obereichungsamt in Dresden. 
Weitere Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten. 
Dresden, den 1. April 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche.
	        
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