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Nr. 22. Verordnung,
die Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung für das Deutsche Reich
vom 30. Mai 1908 betreffend;
vom 1. April 1912.
Auf Grund von § 23 Absatz 2 der Maß= und Gewichtsordnung für das Deutsche
Reich vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349) wird unter Aufhebung der Verordnung
zur Ausführung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung vom 11. August 1871
(G.= u. V.-Bl. S. 181) folgendes in Ausführung der reichsgesetzlichen Bestimmungen
liber das Maß= und Gewichtswesen bestimmt:
d* 1. Vom 1. April 1912 ab werden mit dem Inkrafttreten der Maß= und Ge-
wichtsordnung vom 30. Mai 1908 die bisherigen Staats= und Gemeindeeichämter
aufgehoben.
Von der gleichen Zeit ab werden — gemäß § 18 Absatz 1 der Maß= und Gewichts-
ordnung als staatliche Behörden — errichtet
Königliche Haupteichämter,
- Untereichämter,
- Nebeneichstellen
an den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Orten.
Den Haupteichämtern, die nur an den Sitzen der Kreishauptmannschaften be—
stehen, ist die Ausführung der Nacheichung übertragen.
Die Nebeneichstellen, die als Eichämter im Sinne von 8 15 der Maß—- und Ge—
wichtsordnung gelten, werden von den damit beauftragten Haupt- oder Untereich—
ämtern mitverwaltet.
8§ 2. Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Eichbefugnisse den einzelnen
Eichamtsstellen zustehen.
§ 3. In dem angefügten Verzeichnisse O sind die Orte, wo nach der Bestimmung
des Ministeriums des Innern eichamtliche Stellen zunächst errichtet werden, genannt.
§ 4. Aufsichtsbehörde gemäß § 17 der Maß= und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1908 ist das Königliche Obereichungsamt in Dresden.
Weitere Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Dresden, den 1. April 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.