Nr. 23. Verordnung
über die veterinärpolizeiliche Beobachtung der Geflügeleinfuhr
vom Auslande:;
vom 1. April 1912.
Die 88 1, 2 und 12 der Verordnung über die veterinärpolizeiliche Beobachtung der
Geflügeleinfuhr vom Auslande usw. vom 1. September 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 176)
werden mit Geltung vom 1. Mai dieses Jahres ab wie folgt abgeändert.
&* 1. Geflügel (Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Trut-
hühner, Pfauen und Schwäne) darf, mit Ausnahme der Gänse im Grenzverkehr
(Absatz 4), aus dem Reichsauslande nach Sachsen nicht mittels Fußtransports, sondern
nur in Wagen, Käfigen, Körben, Steigen oder ähnlichen Behältnissen eingeführt
werden, deren Einrichtung ein Herausfallen von Kot, Futterresten, Streu usw. tunlichst
verhindert. Dabei ist das auf der Eisenbahn oder zu Schiff auf der Elbe eingehende
Geflügel, wenn angängig, mit inländischem nicht in demselben Raum zu befördern
und auf den Güterböden und Laderäumen der Eisenbahnen und Schiffe nicht mit
ihm zusammenzustellen.
Der Grenzübertritt des Geflügels über die sächsisch-österreichische Landesgrenze
kann im allgemeinen an allen für die Einfuhr von Vieh aus Osterreich-Ungarn ge-
öffneten Grenzstellen an den für den freien Viehverkehr bestimmten Tagen und
Stunden erfolgen, vorausgesetzt, daß gleichzeitig Pferde oder Rinder dort eingeführt
werden (vergl. Verordnungen vom 26. Februar 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 11 —, vom
12. Dezember 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 442 —, vom 1. Juni 1909 — G.= u. V.-Bl.
S. 437 — und vom 3. Juli 1909 — G.= u. V.-Bl. S. 501 —.
Unverpackte Geflügelsendungen in ganzen Eisenbahnwagen= oder Schiffs-
ladungen dürfen jedoch ausschließlich über die Grenzpunkte Zittau, Bodenbach und
Voitersreuth an allen Wochentagen, über|Weipert an den in Absatz 2 genannten
Tagen und Stunden eingeführt werden.
Geflügeltransporte im Grenzverkehr, die aus weniger als 100 Stück bestehen
und aus einer an Sachsen grenzenden österreichischen Bezirkshauptmannschaft zur
Verwendung in einer sächsischen Grenzamtshauptmanncchaft eingeführt werden,
können an jeder sächsischen Zollstelle die Grenze überschreiten; Gänse dürfen dabei
getrieben werden (§ 0).
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82. Gefflügel, das über die sächsisch-böhmische Grenze eingeführt werden soll,
ist, mit Ausnahme des für den Grenzverkehr bestimmten (§ 1 Absatz 4), durch den