Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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reisen zukommen, während für die Untersuchung einer Geflügelsendung am Wohnorte 
des Bezirkstierarztes mindestens 3 zu entrichten sind. 
Für die Ausstellung der bezirkstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen (§ 9) 
ist eine besondere Gebühr neben der Untersuchungsgebühr nur dann zu entrichten, 
wenn für einen Transport mehrere Zeugnisse verlangt werden. 
Dresden am 1. April 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann. 
Werichtigung. 
Auf Seite 39 des laufenden Jahrgangs muß es in §# 6 Absatz 2 Zeile 2 statt „2000 .KK 
Gehalt haben“ heißen: „2000 .K gehabt haben“. 
  
Druck und Verlag rer Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Shdne, Dresden.
	        
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